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9ObA65/94•OGH 9ObA65/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Dr.Hans Peter Bobek und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Margret F*****, Angestellte, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Nancy F, Trafikantin, *****vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen S 167.473,20 sA (im Revisionsverfahren S 104.574 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Dezember 1993, GZ 34 Ra 100/93-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Mai 1992, GZ 17 Cga 601/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage erhob die Klägerin Entgeltansprüche in Höhe von S 167.473,20 netto sA, da ihr der verstorbene Ehegatte einen für die Dauer von sechs Jahren unkündbaren Dienstvertrag als Legat vermacht habe. In eventu begehrte sie den Zuspruch eines Betrages von S 104.574 brutto sA an entlassungsabhängigen Ansprüchen, da sie die Beklagte ungerechtfertigt entlassen habe.
Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Der Erblasser habe das Trafikunternehmen noch zu Lebzeiten an die Beklagte übertragen; die testamentarischen Verfügungen seien dadurch überholt. Im übrigen sei die Klägerin wegen Arbeitsverweigerung zu Recht entlassen worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Arbeitsrechtssache an das Berufungsgericht, in eventu an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Abgesehen davon, daß sich die Revisionsausführungen im wesentlichen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen erschöpfen, können nach ständiger Rechtsprechung allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4; SZ 60/157;
ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (SZ 62/88 mwH;
9 ObA 67/93 uva).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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