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9ObA602/93•OGH 9ObA602/93
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund für die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Andre Alvarado-Dupuy, stv.Zentralsekretär, ebendort, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, den
Beschluß
gefaßt:
Der Schriftsatz der antragstellenden Partei vom 18.3.1994 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag der antragstellenden Partei wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.2.1994, 9 Ob A 602/93, entschieden. Damit ist das Verfahren über den am 15.2.1993 eingebrachten Feststellungsantrag beendet.
Die Eingabe vom 18.3.1994, mit der die antragstellende Partei ein ergänzendes Vorbringen erstattet, langte nach Abschluß des Verfahrens ein und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.
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