OGH 2Nd4/94

2Nd4/94Supreme CourtApr 8, 1994

Full text

OGH 2Nd4/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Lutz Hötzl, Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "W*****" Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag, Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 9.484 sA (AZl 32 C 293/94 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug der klagenden Partei durch ein von der Ladefläche eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges herabgefallenes Holzstück beschädigt worden sein soll. Die Tat- und die Verschuldensfrage sind strittig. Nach den Anträgen der beklagten Partei wird voraussichtlich ein Ortsaugenschein vorzunehmen und werden überdies voraussichtlich drei im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt wohnhafte Zeugen sowie ein Kraftfahrzeugsachverständiger zu vernehmen sein. Die klagende Partei hat (bislang) lediglich die Reparaturrechnung und Korrespondenz als Beweis geführt.

Mit Rücksicht darauf, daß die im Zuge der Einvernahme der Zeugen und des Sachverständigen möglichen Demonstrationen an Ort und Stelle (nahezu) die gesamte Beweisaufnahme an der Unfallsörtlichkeit erforderlich machen könnten, ist die Delegierung des für den Unfallsort zuständigen Bezirksgerichtes Klagenfurt im Sinne des § 31 JN zweckmäßig und daher - auch gegen den ungerechtfertigten Widerspruch der klagenden Partei (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93; 2 Nd 13/93 uva) - gemäß § 31 Abs. 2 JN anzuordnen.

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