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4Ob1541/94•OGH 4Ob1541/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei P*****fonds , vertreten durch Dr.Otto Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wider die gekündigte Partei Elisabeth B, vertreten durch Dr.Helmut Winkler und Dr.Otto Reich-Rohrwig, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlichen Rekurses der kündigenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 1.Februar 1994, GZ 41 R 913/93-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der kündigenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Maßgebend ist nicht die Zustellung des gemäß § 119 Abs 5 KO gefaßten Ausscheidungsbeschlusses, sondern seine Rechtskraft (MietSlg 38.869; s auch SZ 61/172). Als das Verfahren für nichtig erklärt und die Aufkündigung zurückgewiesen wurde (13.8.1993, ON 4), war der Ausscheidungsbeschluß vom 9.8.1993, 5 S 173/92-35 des Handelsgerichtes Wien noch nicht rechtskräftig (Ob und wann den rekursgerichtlichen Gläubigern zugestellt wurde, geht aus dem Akt nicht hervor). Vor Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses konnte aber nur der Masseverwalter über die ausgeschiedene Sache verfügen.
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