OGH 10ObS78/94

10ObS78/94Supreme CourtApr 14, 1994

Full text

OGH 10ObS78/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Robert Eheim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Berta E*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Johannes Jaksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Oktober 1993, GZ 33 Rs 122/93-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.Mai 1993, GZ 24 Cgs 112/92-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Klägerin behauptet keinen Verfahrensmangel, sondern unternimmt den in einer Revision untauglichen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Daß sie nur unter Schmerzen und nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung bestehender Leiden arbeiten könne, wurde nicht festgestellt und kann daher bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nicht berücksichtigt werden.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß es dann, wenn die Versicherte Verweisungstätigkeiten ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkungen ausüben kann, keiner weiteren Feststellungen über die Lohnhälfte im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG bedarf, ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (§ 48 ASGG, vgl SSV-NF 4/33 und 6/56).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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