The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
10ObS75/95•OGH 10ObS75/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sylvia K*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Pflegegeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1994, GZ 33 Rs 124/94-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.März 1994, GZ 3 Cgs 334/93g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß vom 12.11.1993 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 9.7.1993 auf Pflegegeld ab.
Das Erstgericht wies das auf Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen leidet die am 31.12.1946 geborene Klägerin insbesondere an den Folgen einer im 3.Lebensjahr erlittenen Meningoencephalitis. Es besteht eine Halbseitenschwäche rechts, von der besonders die obere Extremität (mit extrapyramidalen Unruhebewegungen und einem Tremor), das Bein nur wenig betroffen ist. Weiters bestehen eine Hypertonie ohne koronare Herzkrankheit, Übergewicht, eine mäßige Fehlhaltung der Wirbelsäule bei guter Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule und ein reaktiv-depressiver Verstimmungszustand. Trotz der Halbseitensymptomatik konnte die Klägerin, die seit 1984 die Invaliditätspension bezieht, die Handelsschule absolvieren und als kaufmännische Angestellte und Wäschereiarbeiterin tätig sein. Ihre Mietwohnung liegt im Erdgeschoß; diese wird mit einer Gasheizung beheizt und ist ua mit einem WC, einer Dusche, einem Elektroherd, einem Kühlschrank und einer Waschmaschine ausgestattet. Das nächste Lebensmittelgeschäft ist rund 300 m, ein großer Lebensmittelmarkt rund 800 m, der nächste praktische Arzt rund 200 m, der Hausarzt und die öffentliche Apotheke knapp 1 km entfernt. Unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Wohnverhältnisse kann die Klägerin ihren Körper oberflächlich und gründlich reinigen. Die gründliche Köperreinigung ist allerdings dadurch erschwert, als sie nur mit der linken Hand als Gebrauchshand und mit der rechten als Hilfshand durchgeführt werden kann. Die Klägerin kann einfache und komplette Mahlzeiten (Hausmannkost) zubereiten. Komplette Mahlzeiten (Hausmannkost) aus Frischprodukten kann sie nur insoweit erschwert zubereiten, als ihr das mit einer Gebrauchshand und einer Hilfshand möglich ist. Daraus, daß die Klägerin ihr Primärleiden seit der Kindheit hat, damit die Handelsschule absolviert und ihren Beruf ausgeübt hat und erst im 48.Lebensjahr steht, ist zu schließen, daß sie die Gewandheit besitzt, die Körperpflege allein vorzunehmen und sich grundsätzlich aus Fertig- und Frischprodukten Hausmannkost zu kochen. Die Klägerin kann die Mahlzeiten und Medikamente allein einnehmen, die Notdurft verrichten und sich anschließend reinigen. Sie kann sich im wesentlichen an- und auskleiden. Nur das Schnüren von Schuhen und das Handhaben kleiner Knöpfe, wozu ein beidhändiges Agieren erforderlich ist, ist nicht möglich. Mobilität im engeren Sinn ist gegeben. Die Klägerin kann Nahrungsmittel (etc) bis zu einem Gesamtgewicht von etwa 5 kg herbeischaffen. Sie kann die Wohnung oberflächlich, aber nicht gründlich reinigen. Sie kann die Leibwäsche pflegen; die Bettwäsche kann sie nur in die Waschmaschine geben, aber nicht mehr herausnehmen, aufhängen und bügeln. Sie kann für die Beheizung sorgen. Brennmaterial muß sie nicht herbeischaffen. Mobilität im weiteren Sinn ist gegeben.
Unter diesen Umständen erachtete das Erstgericht nur einen Pflegebedarf von höchstens 45 Stunden für erforderlich. Dabei berücksichtigte es, daß die Klägerin fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte aus Frischprodukten der Hilfe bedürfe. Da der Pflegebedarf nicht mehr als 50 Stunden betrage, gebühre kein Pflegegeld.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, übernahm die estgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis zutreffender Beweiswürdigung und erachtete auch die Rechtsrüge als nicht gerechtfertigt. Für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln (und Medikamenten) bestehe kein Hilfsbedarf. Die Klägerin könne bei einem Einkauf 5 kg tragen und sich mit dieser Menge selbst versorgen. Für Hilfsverrichtungen seien daher nur für die Reinigung der Wohnung und die Pflege der Bettwäsche fixe Zeitwerte von je zehn Stunden anzunehmen. Selbst wenn man für die Zubereitung von Mahlzeiten einen zeitlichen Betreuungsaufwand von 30 Stunden hinzurechnete, betrüge der gesamte Pflegeaufwand nur 50 Stunden monatlich. Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bestehe jedoch nur für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich betrage.
In der Revision macht die Klägerin fehlende Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vermeint, daß a) im Zusammenhang mit der gründlichen Körperpflege ein Pflegebedarf und b) für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln ein Hilfsbedarf anzunehmen wären. Diesbezüglich bestünden Feststellungsmängel.
ad a) Insoweit die Rechtsrüge davon ausgeht, es sei nicht genügend festgestellt, mit welchem Aufwand eine gründliche Körperreinigung verbunden sei, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Sie geht nämlich nicht von der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellung aus, daß die Klägerin ihren Körper nicht nur oberflächlich, sondern auch gründlich reinigen kann, und zwar mit der (nicht eingeschränkten) linken Hand als Gebrauchshand und mit der (eingeschränkten) rechten Hand als Hilfshand. Da die Klägerin seit der Kindheit entsprechend eingeschränkt ist, hat sie eine Gewandtheit erworben, die ihr auch diese Pflegeverrichtung ermöglicht. Auf dieser ausreichenden Tatsachengrundlage bestehen keinerlei Bedenken, daß die Klägerin die tägliche Ganzkörperpflege (zB auch in Form eines Dusch- oder Wannenbades) nicht ohne fremde Hilfe vornehmen könnte.
ad b) Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen kann die Klägerin Nahrungsmittel bis zu einem Gewicht von insgesamt 5 kg aus dem rund 300 m entfernten Lebensmittelgeschäft oder aus dem rund 800 m entfernten großen Lebensmittelmarkt herbeischaffen und Medikamente aus der knapp 1 km entfernten öffentlichen Apotheke besorgen. Wenn die Klägerin an jedem Wochentag einmal einkaufen geht, was ihr durchaus zumutbar ist, kann sie im Laufe einer Woche 30 kg Nahrungsmittel herbeischaffen. Diese Menge reicht nach der Erfahrung zur Sicherung der Existenz einer Person aus. Andere Wege, etwa zum Arzt, zur Apotheke, zur Post etc, die die Klägerin nicht mit den Einkaufswegen verbinden kann, kann sie mangels einer diesbezüglichen Einschränkung zu anderen Zeiten verrichten als ihre Nahrungsmitteleinkäufe.
Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen kein Betreuungsaufwand anzunehmen, weil die Klägerin die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und Fertiggerichte, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten. Daß sie fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte aus Frischprodukten Hilfe braucht, rechtfertigt es nicht, ihr dafür einen Betreuungsbedarf zuzubilligen. Nach § 1 Abs 1 Einstufungsverordnung zum BPGG sind nämlich unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn sich jemand hin und wieder keine speziellen Gerichte aus Frischprodukten zubereiten kann.
Hinsichtlich des zeitlichen Betreuungsaufwandes beim An- und
Auskleiden ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Klägerin beim
Schnüren von Schuhen und beim Handhaben von kleinen Knöpfen geholfen
werden muß. Selbst wenn sie täglich Schnürschuhe und Kleidungsstücke
mit kleinen Knöpfen trüge, müßte ihr jedoch nur beim An- und
Ausziehen dieser Bekleidungsteile geholfen werden. Dazu wären nur
einige kurze Handgriffe erforderlich, für die - auf den Tag bezogen
Richtwert von 2 x 20 Minuten erforderlich ist, sondern ein
zeitlicher Betreuungsaufwand von 2 mal 5 Minuten ausreichend erscheint (SSV-NF 8/55; 14.2.1995, 10 Ob S 28/95). Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher zeitlicher Betreuungsaufwand von fünf Stunden.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin kein Pflegegeld gebührt, weil ihr Pflegebedarf durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 1 und Abs 2 BPGG), ist daher richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.