OGH 11Os39/95

11Os39/95Supreme CourtApr 25, 1995

Full text

OGH 11Os39/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Jänner 1995, GZ 7 a Vr 7900/94-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 5.Juni 1994 in Wien Ljubisa V***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung 8.600 S Bargeld, eine Metallkasse und einige Packungen Zigaretten durch Einbruch in das Gasthaus des Genannten weggenommen hat.

Die von ihm dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in erster Linie auf die an der Fensterscheibe sichergestellten (sieben) Fingerabdruckspuren, als deren Verursacher der Angeklagte kriminaltechnisch eindeutig festgestellt werden konnte, in Verbindung mit der wechselnden Verantwortung über den Anlaß für ihr Entstehen. Diese Beweiswürdigung ist aus der Aktenlage durchaus nachvollziehbar.

Die Beschwerdeeinwände bezüglich angeblicher Wahrnehmungsfehler des Zeugen Slavko R***** und die Kritik an den ihm vom Schöffensenat zugebilligten Irrtümern müssen schon angesichts der durch die Fingerabdruckspuren geschaffenen Beweislage versagen, zumal der handinnenseitige Abdruck mehrerer Fingerkuppen (288 iVm Beilagen A, B, C/) durch ein bloß zufälliges Berühren der Innenseite der Fensterscheibe etwa beim Abstellen eines Glases am Fensterbrett - wie der Angeklagte zu erklären versucht - jeder Lebenserfahrung widerstreitet. Mit dem gesamten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer sohin aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, die geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern ihrem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht basiert auf § 390 a StPO.

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