OGH 9Ob1533/95

9Ob1533/95Supreme CourtApr 26, 1995

Full text

OGH 9Ob1533/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Weinbauer, ***** vertreten durch Dr.Andreas Grohs ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Michael R*****, Weinbauer, ***** vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Februar 1995, GZ 17 R 272/94-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Beweis- und Tatsachenrüge allein einen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht zu ersetzen vermag. Der geltend gemachte Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung ist nämlich auch bei Unterlassung des Antrages auf eine mündliche Berufungsverhandlung beachtlich. Eine mündliche Verhandlung mit den Parteien ist daher nicht erforderlich (JBl 1988, 472, RZ 1990/121, RZ 1991/76), selbst wenn die Beweisführung nur mittels Parteienvernehmung erfolgte. Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung durch den Rechtsmittelwerber in der Berufung führen nicht zwingend zu einer nur bei Zweifeln des Berufungsgerichtes an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen erforderlichen Beweiswiederholung und damit mündlichen Berufungsverhandlung (SZ 59/6). Die Berücksichtigung und Würdigung persönlicher Umstände des Klägers durch das Erst- und das Berufungsgericht sind kein Werturteil des Gerichtes über Ergiebigkeit und Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise und daher keine "vorgreifende Beweiswürdigung" (Fasching LB2 Rz 820).

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