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13Os6/95•OGH 13Os6/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Imam A***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.September 1994, GZ 12a Vr 12.551/93-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Imam A***** wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (in I und II B und C) sowie demgemäß in dem diesen Angeklagten betreffenden Straf-, Wertersatz- und Kostenausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ägyptische Staatsangehörige Imam A***** der im Spruch bezeichneten Finanzvergehen schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig) vorsätzlich Zigaretten, somit Monopolgegenstände hinsichtlich welcher unbekannte Täter:
I) einen Schmuggel begangen und zugleich
II) in Monopolrechte eingegriffen hatten,
an sich gebracht und verhandelt, und zwar
B) im April 1993 im gemeinsamen Zusammenwirken mit den abgesondert
verfolgten F*****, L***** und Saber I***** als Beteiligte 40.000 Stück (verschiedener Marken) durch Erwerb vom abgesondert verfolgten E***** und dem ebenfalls verfolgten El-S***** und durch Veräußerung eines Teiles (4.000 Stück) an Ricardo und Severa P***** sowie der restlichen Menge an unbekannte Abnehmer (strafbestimmender Wertbetrag zu I: 60.142 S, zu II: 57.600 S) und
C) von Juli 1993 bis Mitte September 1993 im gemeinsamen
Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten F***** und L***** als Beteiligte 592.250 Stück (verschiedener Marken) durch Erwerb vom abgesondert verfolgten E***** und von El-S***** (176.250) Stück, sowie von unbekannten Lieferanten und durch Veräußerung eines Teiles (117.460 Stück) an unbekannte Abnehmer (strafbestimmender Wertbetrag zu I: 884.429 und zu II: 845.503 S).
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Schon der Mängelrüge (Z 5) kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Das Erstgericht stützt die den Schuldspruch des leugnenden Beschwerdeführers tragenden Feststellungen im wesentlichen auf die Angaben des Methat D***** und des (fälschlich als Zeugen bezeichneten) Mitangeklagten El-Sh*****. Durch deren Aussagen, aber auch auf Grund von Widersprüchen in der Verantwortung Is erachtete es dessen Behauptung, vom Zigarettenschmuggel keine Kenntnis gehabt zu haben, für widerlegt. Dabei ließ es jedoch, wie der Beschwerde zuzugeben ist, die Aussagen des (abgesondert verfolgten) Mohamed F vor dem Zollamt Wien (S 59/I, 125 ff/I, 467 ff/I) gänzlich unberücksichtigt, obgleich sie in der Hauptverhandlung ausdrücklich verlesen worden sind (S 233 und 234/II).
Da Mohamed F***** aber in all seinen Einlassungen vor dem Zollamt - auf die er sich auch im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 8) bezog - den Beschwerdeführer entlastete und dessen Verantwortung im wesentlichen bestätigte, hätte sich das Schöffengericht mit dieser Aussage auseinandersetzen müssen. Die Unterlassung dieser Erörterungspflicht stellt einen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dar, der die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches schon bei einer nichtöffentlichen Beratung erzwingt (§ 285 e StPO), ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeargumente bedarf.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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