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13Os26/95•OGH 13Os26/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred E***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 24. November 1994, GZ 7 Vr 267/93-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred E***** unter anderem des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB (I) schuldig erkannt.
Darnach hat er in S***** als Geschäftsführer der Firma B***** GmbH von Jänner 1991 bis Dezember 1992 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Spruch des Urteils unter
I) 1 bis 28 angeführten Personen und Firmen durch die Vorgabe,
zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu Handlungen verleitet, welche sie an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden mit 1,028.375,50 S 500.000 S überstieg.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten könne nicht vorsätzliches, sondern nur fahrlässiges Handeln unterstellt werden, verfehlt als Rechtsrüge (Z 10) ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt orientiert.
Darnach hat das Schöffengericht entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers den Betrugs- und Bereicherungsvorsatz (sowie die Gewerbsmäßigkeit seines Vorgehens) formell mängelfrei bejaht (US 1, 2, 8, 9, 10). Soweit die Beschwerde aber unter Hinweis auf einige - vom Erstgericht im übrigen in seine Überlegungen miteinbezogene - Beweisergebnisse diese Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Zweifel ziehen will (Z 5 a), vernachlässigt sie nicht nur die Erwägungen der Tatrichter zur Annahme des Vorsatzes in ihrer Gesamtheit (US 10-13), sondern vermag auch (erhebliche) Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als unbegründet zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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