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11Os57/95•OGH 11Os57/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimund G***** und einen anderen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Raimund G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1.Dezember 1994, GZ 27 Vr 1367/94-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Raimund G***** (zu I/1) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Menschenhandels nach § 217 Abs 1 letzter Fall StGB und (zu II) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Linz
(zu I/1) im Zeitraum vom 1.Juli 1993 bis 31.Jänner 1994 mehrere - im Spruch des Ersturteils namentlich bezeichnete - Prostituierte aus der Dominikanischen Republik, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben waren, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zugeführt, und zwar durch Anwerbung als Animierdamen in seiner M*****-Bar, durch Herstellen einer Gemeinschaft von Prostituierten, die sich in den Lebens- und Berufsbedingungen gegenseitig unterstützen, durch Bereitstellen von Wohnmöglichkeiten für diese und eines Zimmers zur Ausübung der Prostitution durch diese sowie durch Abnahme der Behördengänge, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen;
(zu II) Mitte April 1994 Georg W***** durch die sinngemäße Äußerung, wieso er auf der "Kieberei" denn das zugegeben habe; es sei besser, er verschwinde, sonst würden ihn Leute suchen, um ihn "herzuwassern", mithin durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Stadt Linz, genötigt.
Ausdrücklich nur den Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II) bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, indes zu Unrecht.
Mit dem Vorbringen, es sei ungeklärt geblieben, wie Georg W***** - von einem im Urteil angenommenen Verdienst von 3.000 S bis 5.000 S monatlich ausgehend (US 9) - den Flug nach Santo Domingo hätte finanzieren sollen, wie auch mit dem weiteren Einwand, die Annahme des Erstgerichtes "der Mitangeklagte W***** habe auf Grund der Verhaltensweise des Angeklagten G***** Linz verlassen", sei bedenklich, weil die Anschuldigung von W***** erstmals im Zuge der Hauptverhandlung vom 1.Dezember 1994 erhoben worden sei, wendet sich der Beschwerdeführer im Ergebnis gegen die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter, die den diesbezüglichen Angaben des Mitangeklagten W***** (dessen erste insoweit verfahrensrelevante Aussage nach der tatgegenständlichen Nötigung erst in der Hauptverhandlung am 1.Dezember 1994 erfolgte) mit ausführlicher und lebensnaher Begründung Glauben schenkten und ihren Konstatierungen zugrunde gelegt haben (US 7, 8, 11 und 12). Der Beschwerde gelingt es damit nicht, die vom Gesetz für eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der genannten Gesetzesstelle verlangten erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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