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9ObA61/95•OGH 9ObA61/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Hans Werner Mitterauer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Bauarbeiter-Urlaubs-Abfertigungskasse, Kliebergasse 1 A, 1050 Wien, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 106.996 S brutto sA und Feststellung (Streitwert insgesamt 213.992 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Mai 1994, GZ 13 Ra 28/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.Dezember 1993, GZ 25 Cga 117/93k-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
10. 665 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers in der Zeit vom 14.6.1976 bis 24.10.1976 unterbrochen war oder nur karenziert wurde. Dazu wurde festgestellt, daß der Kläger seinen Arbeitgeber ersuchte, für einige Zeit zu Hause bleiben zu können, weil er die Absicht hatte, zu Hause ein Stallgebäude und eine Garage zu errichten. Dies wurde ihm genehmigt. Es war zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages klar, daß der Kläger nach Beendigung dieser Arbeiten weiter für seinen Arbeitgeber tätig sein werde. Wohl wurde der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit nicht datumsmäßig festgelegt, doch war er keineswegs in dem von der Revisionswerberin vertretenen Sinn völlig unbestimmt; im Hinblick darauf, daß beide Parteien vom Fach waren und daher die notwendige Dauer der privaten Bauarbeiten zweifellos abschätzen konnte, war der Zeitraum, während dessen der Kläger nicht arbeiten sollte, ausreichend bestimmt. Fest steht außerdem, daß das Dienstverhältnis nach Einstellung der Arbeit durch den Kläger nicht abgewickelt wurde, sondern dem Kläger die Weihnachtsremuneration auch für die Zeit seiner Tätigkeit bis 14.6.1976 erst im Herbst nach Wiederaufnahme seiner Arbeit zum üblichen Termin ausgezahlt wurde. Zu Recht sind die Vorinstanzen unter diesen Voraussetzungen zum Ergebnis gelangt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nur ausgesetzt, nicht jedoch beendet wurde. Welche Mitteilung in diesem Zusammenhang an die Krankenkasse erging, ist nicht entscheidend, weil es nur auf den Vereinbarungen zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages, nicht jedoch auf den Inhalt der Meldung an den Sozialversicherungsträger ankommt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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