OGH 13Os41/95

13Os41/95Supreme CourtMay 10, 1995

Full text

OGH 13Os41/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ebrahim P*****, alias Fereydoon S*****, wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Dezember 1994, GZ 3a Vr 8854/94-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ebrahim P*****, alias Fereydoon S***** (I) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und der Vergehen (II) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (III) des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er in Wien (I) am 2.August 1994 Marianne D***** dadurch, daß er sie mit dem Umbringen bedrohte, falls sie die Vornahme des Beischlafes verweigere, wobei er ein Messer in der Hand hielt, durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, (II) von ca Mitte Juli 1994 bis 2.August 1994 Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, nämlich den österreichischen Reisepaß V 0884814 und den Schülerausweis des polytechnischen Lehrganges Wien 20, Vorgartenstraße, beide ausgestellt auf Alexandra F*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, ihre Verwendung im Rechtsverkehr zum Beweis der Identität der Alexandra F***** zu verhindern, und in Schwechat (III) am 22.Mai 1994 den schwedischen Reisepaß 008294, lautend auf Hedayat P*****, sohin einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt war, gegenüber Beamten der Grenzkontrolle Schwechat im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt.

Die der Sache nach gegen die Schuldsprüche I und II erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO geht fehl.

Erfolglos moniert die Mängelrüge zunächst zum Vorwurf versuchter Vergewaltigung (Schuldspruch I) als Unvollständigkeit der Urteilsgründe die unterbliebene Auseinandersetzung damit, daß die Zeuginnen Marianne D***** und Renate K***** anläßlich ihrer Einvernahme vor der Polizei am 2.August 1994 (23 ff bzw 25 ff) nicht erwähnten, D***** habe vom Angeklagten einen Betrag von zumindest 700 S - nach der Verantwortung des Angeklagten als Vorausleistung für den Geschlechtsverkehr - erhalten, und daß erst in der Hauptverhandlung vom 11.Oktober 1994 D***** diesen Betrag über Befragen erwähnt und K***** erstmalig deponiert habe, der Angeklagte habe "sein Geld" zurückhaben wollen. Denn abgesehen davon, daß das Schöffengericht sich ohnehin mit diesbezüglichen Unebenheiten in den Aussagen dieser Zeuginnen ausdrücklich befaßt hat (US 9), stehen die erwähnten Aussagen vor der Polizei durch die Nichterwähnung der genannten Umstände nicht im Widerspruch zu den sonstigen Angaben dieser Zeuginnen. Der Schöffensenat war - dem gesetzlichen Auftrag zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verpflichtet - nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen wiederzugeben. Im übrigen geht aus der Sachverhaltsdarstellung der Polizeianzeige hervor, daß D***** schon anläßlich der Anzeigeerstattung am 2.August 1994 darauf hingewiesen hatte (14), sie habe sich vom Angeklagten Geld "geborgt" und dieser habe sein Ansinnen auf den Geschlechtsverkehr mit der Geldschuld begründet.

Als offenbar unzureichend begründet erachtet die Beschwerde ferner die Feststellung zum Schuldspruch I, der Angeklagte hätte mit seinen Handlungen und Äußerungen D***** in Furcht und Unruhe versetzen wollen, um sie zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu nötigen. Sie ist auch damit nicht im Recht, weil diese Urteilsannahme zur subjektiven Tatseite sich schon aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen klar ergibt und der Schöffensenat seine diesbezügliche Schlußfolgerung im übrigen auch ausdrücklich darauf zurückführte (US 10 unten).

Schließlich releviert die Mängelrüge zum Schuldspruch II (Urkundenunterdrückung) unzutreffend eine unvollständige Urteilsbegründung, weil darauf nicht eingegangen worden sei, daß D*****, K***** und F***** aus dem "Karlsplatz-Milieu" kämen, zumindest D***** drogenabhängig sei und F***** und D***** der Gelegenheitsprostitution nachgingen. Handelt es sich doch auch dabei um keine Umstände, die den Urteilsannahmen entgegenstehen oder die genannten Zeuginnen generell unglaubwürdig machen oder zumindest in ihrer die konkreten Vorwürfe betreffenden Glaubwürdigkeit wesentlich beeinträchtigen können. Hinsichtlich D***** berücksichtigten die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - bei ihrer Beweiswürdigung ohnehin ausdrücklich den Umstand, daß diese Zeugin fallweise der Prostitution nachgegangen war (US 10).

In seinen sonstigen Ausführungen zur Mängelrüge bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung, ohne formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Die Urteilsgründe genügen den formalen Anforderungen, wonach die im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse nur denkrichtig zu sein haben.

Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die vom Angeklagten erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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