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2Ob532/95•OGH 2Ob532/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr.Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Aurel P*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 24.033,62 sA und Räumung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 15.November 1994, GZ 41 R 278/94-31, den
Beschluß
gefaßt:
Der "außerordentliche" Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.
Begründung:
Da der Revisionsrekurs schon gem. § 528 Abs 2 Z 2 ZPO
jedenfalls unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob der
Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S übersteigt
und ob die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 528 Abs
1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Die Auswirkungen der
Rekursentscheidung auf das weitere Verfahren ändern nichts daran, daß
der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Auf die
Frage der Beschwer der Klägerin muß nicht mehr eingegangen werden.
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