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8ObA298/94•OGH 8ObA298/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef B*****, vertreten durch Frischenschlager Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Peter Keul und Dr.Alexander Burkowsky, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 16.065,- brutto s.A. und Feststellung (Streitwert S 61.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1994, GZ 12 Ra 15/94-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.November 1993, GZ 11 Cga 77/93w-7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.070,72 (einschließlich S 845,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist folgendes zu erwidern:
Der Kläger geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn er behauptet, "der Beklagte" habe gewußt, daß er ohne Gewerbeberechtigung im Bootsbau tätig sei und daß er zumindest seit 6.2.1992 durch schlüssige Willenserklärung gesetzwidrigerweise den günstigeren Kollektivvertrag für Handelsarbeiter auf das Dienstverhältnis anwende. Demgemäß kann aber auch nicht der Schluß gezogen werden, daß es "rechtsmißbräuchlich" und "sittenwidrig" sei, später auf den richtigen, aber für den Kläger ungünstigeren Kollektivvertrag umzustellen.
Die beklagte Partei hat vielmehr am 6.2.1992 um einen Gewerbeschein für Bootsbauer angesucht, der ihr am 16.7.1992 rückwirkend mit dem Antragstag erteilt wurde. Folgerichtig stellte sie mit dem nächsten Monatsersten (1.8.1992) ihre Lohnverrechnung auf den für Bootsbauer anzuwendenden Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe um. Da die Parteien die Anwendung eines bestimmten Kollektivvertrages nicht vereinbarten, ist somit gemäß §§ 8 f ArbVG für den Bereich des in einem eigenen Betrieb durchgeführten Bootsbaues, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens der beklagten Partei darstellt, der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe maßgeblich (Arb 10.904 ua, insb Arb 9.914).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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