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14Os31/95•OGH 14Os31/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus D***** und Hamadi T***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Hamadi T***** und die Berufung des Markus D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.November 1994, GZ 4 d Vr 11.490/94-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der tunesische Staatsangehörige Hamadi T***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer übergroßen Menge dadurch in Verkehr setzte, daß er von Dezember 1993 bis 15.Oktober 1994 ca 900 Gramm Heroin an Markus D***** verkaufte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*****, während der auch gegen Markus D***** ergangene Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs. Den Strafausspruch fechten beide Angeklagten mit Berufung an.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Lebensgefährtin des Angeklagten, durch deren Aussage erwiesen werden sollte, daß der Angeklagte außer über finanzielle Zuwendungen von ihrer Seite nur über ein Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten, nicht aber aus einem Handel mit Suchtgift verfügte, wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht beeinträchtigt.
Abgesehen davon, daß das Schöffengericht ohnedies Gelegenheitseinkünfte des Angeklagten von zuletzt monatlich ca 5.000 S festgestellt hat (US 6), konnte es die Gewerbsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens schon aus den über längere Zeit hindurch regelmäßig erfolgten Suchtgiftverkäufen des selbst nicht dem Suchtgift ergebenen (US 12) Beschwerdeführers ableiten. Inwieweit die beantragte Zeugin unter diesen Umständen in der Lage sein sollte, ein zusätzliches Einkommen des Angeklagten aus diesem Suchtgifthandel auszuschließen, ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen. Nicht nur, daß die beantragte Beweisaufnahme auf die Frage der vom Angeklagten damit in Zweifel gezogenen Gewerbsmäßigkeit keinen Einfluß nehmen könnte, fehlen für eine erfolgreiche Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auch die formellen Voraussetzungen.
Den Beschwerdeeinwendungen zur Mängelrüge (Z 5) ist entgegenzuhalten, daß eine eingehende Begründung zur subjektiven Tatseite nach Lage des Falles unterbleiben konnte, weil sich der angenommene Vorsatz bereits aus der Tatbeschreibung selbst mit hinreichender Deutlichkeit ergibt.
Damit geht auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ins Leere. Sie erschöpft sich in einer Wiederholung der zum behaupteten Begründungsmangel vorgebrachten Argumente und verfehlt somit eine gesetzmäßige Darstellung.
Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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