OGH 14Os54/95

14Os54/95Supreme CourtMay 23, 1995

Full text

OGH 14Os54/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Margarethe L***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Jänner 1995, GZ 23 Vr 1.849/92-126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Pkt 2. des Urteilssatzes und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

III. Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

IV. Der Angeklagten fallen auch die auf den erfolglosen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margarethe L***** des Verbrechens des teils versuchten (1.), teils vollendeten (2.) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachstehend angeführter "Bankinstitute" durch die Vorgabe, zur Behebung von Sparguthaben des am 9.September 1991 verstorbenen Matthias L***** berechtigt zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung von Sparguthaben verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch der Verlassenschaft nach Matthias L***** ein Vermögensschaden zugefügt wurde bzw zugefügt werden sollte, und zwar

1. / zu verleiten versucht, nämlich

a) am 15.Oktober 1991 in Innsbruck einen Verfügungsberechtigten der ***** A***** hinsichtlich des Kontos Nr 850-708-352/00 zur Auszahlung eines Betrages von 2.000 S und

b) am 28.Oktober 1991 in Salzburg einen Verfügungsberechtigten der Bank ***** AG hinsichtlich des Kontos Nr 66820-013-728 zur Auszahlung eines Betrages von 1.000 S sowie

2. / verleitet, nämlich

Ende 1991 in Bad Hofgastein Verfügungsberechtigte der Sparkasse der Stadt Innsbruck

a) hinsichtlich des Kontos Nr 011-737558 zur Auszahlung eines Betrages von 98.211,11 S und

b) hinsichtlich des Kontos Nr 0010271088 zur Auszahlung eines Betrages von 406.070,32 S,

"wobei der vom Vorsatz umfaßte eingetretene bzw beabsichtigte Schaden zum Nachteil der Verlassenschaft nach Matthias L***** bzw der Erben mit Ausnahme des Franz L***** im Zweifel unter 500.000 S lag."

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Mit ihrer Mängelrüge (Z 5), mit der die Beschwerdeführerin die Konstatierungen zu den unter Punkt 2./ des Urteilssatzes angeführten Betrugstaten als unvollständig und aktenwidrig begründet rügt, ist sie im Recht.

Die Tatrichter waren "unter Berücksichtigung der Gesamtumstände" (US 19) der Überzeugung, daß die Angeklagte alle im Urteilsspruch angeführten Sparbücher nach dem Tod des Matthias L***** in dessen Wohnung aufgefunden hat, daher auch die beiden (auf Matthias L***** lautenden und vinkulierten) Sparbücher der Sparkasse der ***** Nr 011-737558 (mit dem Losungswort "Weng") und Nr 0010271088 (mit dem Losungswort "Ennstal"). Damit lehnten sie die Verantwortung der Angeklagten, wonach diese beiden Sparbücher ihrem Vater Franz L***** gehörten, dem sie Matthias L***** noch zu seinen Lebzeiten gegeben hatte, als unglaubwürdig ab.

Ungeachtet des Hinweises auf die "Gesamtumstände" hat sich das Schöffengericht, wie der Beschwerde zuzugeben ist, indes nicht mit allen zu diesem Thema aufgenommenen Beweisen auseinandergesetzt. Zum Teil unterblieb die Erörterung von entlastenden Umständen, zum Teil beruhen einzelne Schlußfolgerungen auf einer nicht aktengetreuen Wiedergabe von Verfahrensergebnissen.

So findet die bekämpfte Konstatierung in der in diesem Punkt stets gleichbleibenden Darstellung der Angeklagten selbst keine Deckung, obgleich die Urteilsgründe von einem "Geständnis" (US 18) ausgehen. Die im Rahmen der Vernehmung der Angeklagten am 5.März 1993 vor dem Bezirksgericht Gastein protokollierte Aussage, wonach sie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Sparbücher nach dem Ableben ihres Onkels in dessen Haus aufgefunden habe (S 63 b/I), läßt, wie nicht nur aus der bereits im nächsten Satz erfolgten Relativierung (arg "nicht bei allen Sparbüchern"), sondern auch aus ihrer Einlassung vor dem Rechtshilfegericht am 21.September 1992 (S 53, 55, 57 und 61/I) hervorgeht, die Annahme eines Geständnisses im Sinne der Interpretation des Schöffengerichtes nicht zu.

Daß die Angeklagte bei zwei anderen, nämlich den im Punkt 1./ des Urteilssatzes genannten Sparbüchern, die nach ihrer eigenen Verantwortung in die Verlassenschaft fielen (vgl S 237/II), Behebungsversuche unternahm, vermag, entgegen der Auffassung der Tatrichter (US 19), noch keinen Beweis dafür zu bilden, daß sie auch die beiden von Punkt 2./ des Schuldspruches erfaßten Sparbücher im Hause ihres verstorbenen Onkels aufgefunden hat. Der Hinweis darauf, daß sie "den glaubwürdigen Aussagen der Eheleute R***** zufolge diese zur Bekanntgabe der Losungsworte zu überreden versuchte", erweist sich gleichfalls nicht als tragend, bezog sich doch die Kenntnis dieser beiden Zeugen nicht auf die Losungsworte der Sparbücher der Sparkasse . In diesem Zusammenhang blieb auch die Angabe der Angeklagten, sie habe die Losungsworte "Weng" und "Ennstal" von ihrem Vater erfahren (S 61/I), unerörtert. Die Urteilsannahme, Margarethe L habe sich die fraglichen Losungsworte erst mit Hilfe des Bankdirektors Helmut P***** verschafft, ist insoweit aktenwidrig, als von der Angeklagten nach der Aktenlage bereits beim ersten Realisierungsversuch des Sparbuches Nr 011-737558 das richtige Losungswort "Weng" genannt wurde (S 227/I). Die für die angebliche Unkorrektheit des Helmut P***** mit herangezogene Aussage des Zeugen Helmut H***** hinwieder vermag diese Annahme schon deshalb nicht zu stützen, weil H***** nach seinen Angaben das für das Sparbuch 0010271088 gültige Losungswort "Ennstal" weder P***** oder W***** noch überhaupt einer dritten Person mitgeteilt hatte (S 259/II) und P***** selbst daher, H***** zufolge, dieses Losungswort gar nicht kennen konnte (S 323/I). Richtig ist, daß bei diesem Sparbuch zunächst ein Abhebungsversuch unter Verwendung des vermeintlichen Losungswortes "Weng" und ein weiterer mit dem Losungswort "Selztal" unternommen worden war, ehe schließlich das richtige Losungswort angegeben wurde. Mit der Möglichkeit, daß die Angabe des Wortes "Selztal" auf einer bloßen Verwechslung beruht, (die auch dem Vater der Angeklagten unterlaufen sein könnte), hat sich das Erstgericht aber ebenfalls nicht auseinandergesetzt.

Die aufgezeigten Begründungsmängel der Feststellung, die Angeklagte habe (auch) die beiden unter Punkt 2./ des Urteilssatzes genannten Sparbücher im Hause ihres Onkels nach dessen Tod gefunden und an sich genommen, macht daher eine Aufhebung des bezüglichen Schuldspruchfaktums schon bei einer nichtöffentlichen Beratung unvermeidlich.

Als unbegründet erweist sich hingegen die Tatsachenrüge (Z 5 a) betreffend das Schuldfaktum 1./, vermochte doch die Beschwerdeführerin keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen Schuldspruch tragenden Feststellungen Anlaß geben könnten. In diesem Umfange war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.

Mit ihrer durch die Aufhebung auch des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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