OGH 8ObA319/94

8ObA319/94Supreme CourtMay 24, 1995

Full text

OGH 8ObA319/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edward B*****, vertreten durch Dr.Barbara John-Rummelhard und Dr.Günther R.John, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Thomas K*****, vertreten durch Dr.Günther Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 21.120,- brutto sA (Revisionsinteresse S 13.677,- brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juli 1994, GZ 34 Ra 38/94-14, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.August 1993, GZ 14 Cga 65/93t-8, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.248,64 (einschließlich S 541,44 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es im wesentlichen, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Im Hinblick darauf, daß zum strittigen Punkt des hier anzuwendenden Kollektivvertrages die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, ist zusammenfassend festzuhalten:

Das Arbeitsverhältnis des Klägers, auf das der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden war, hatte ein Jahr gedauert, am 9.Dezember 1992 durch berechtigte Entlassung des Klägers geendet und es war ihm zu diesem Zeitpunkt die Weihnachtsremuneration noch nicht ausbezahlt worden, obwohl sie nach dem Kollektivvertrag (XVIII P 2) spätestens am Ende der Arbeitswoche, in die der 1.Dezember fällt, im vorliegenden Fall also am 4.Dezember 1992, auszuzahlen gewesen wäre.

Anspruch auf volle Weihnachtsremuneration haben nach dem Kollektivvertrag alle am 1.Dezember ein volles Jahr beschäftigten Arbeitnehmer, andere haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Anteil. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entfällt gemäß XVIII P 4, wenn (ua) das Dienstverhältnis durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers gelöst wird. Hat der Arbeitnehmer die Weihnachtsremuneration jedoch bereits erhalten und endet das Arbeitsverhältnis (ua) aus diesem Grund vor Ablauf des Kalenderjahres, hat er gemäß P 5 jedoch nicht die gesamte Weihnachtsremuneration, sondern nur den auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden aliquoten Teil zurückzuzahlen.

Hieraus ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu folgern, daß jedenfalls dann, wenn die berechtigte Entlassung erst nach dem Zeitpunkt, in dem die Weihnachtsremuneration auszuzahlen gewesen wäre, erfolgt ist, der Arbeitnehmer nicht den gesamten Anspruch auf Weihnachtsremuneration, sondern nur den dem Entlassungszeitpunkt folgenden aliquoten Anteil verliert, weil er bei rechtzeitiger Bezahlung ja auch nur zur Rückzahlung dieses aliquoten Teiles verpflichtet wäre. Durch die kollektivvertragswidrige, nicht rechtzeitige Zahlung der Weihnachtsremuneration durch den Arbeitgeber darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Weihnachtsremuneration kollektivvertragsgemäß ausbezahlt worden wäre.

Im vorliegenden Fall besteht daher der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Weihnachtsremuneration, bei dessen Berechnung er bereits die Urlaubszahlung und den auf den restlichen Teil des Jahres entfallenden Betrag abgezogen hat, zu Recht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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