OGH 6Ob1585/95

6Ob1585/95Supreme CourtJun 1, 1995

Full text

OGH 6Ob1585/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Bernd H*****, vertreten durch Dr.Richard Köhler und Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei M***** Ltd., ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung des Abrufes einer Bankgarantie (Streitwert im Provisorialverfahren: 100.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Dr.Hans R*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17.Februar 1995, AZ 6 R 48/95(ON 29), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dr.Hans R***** wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Rechtsmittelwerber ist nicht Partei des Sicherungsverfahrens, sondern eine davon verschiedene dritte Person. Soweit er daher mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich auch die gegen die Antragsgegnerin erlassene einstweilige Verfügung und das gegen die R***** registrierte Genossenschaft mbH erlassene Zahlungsverbot bekämpft, fehlt ihm hiezu jegliche Rechtsmittellegitimation (Konecny, Aktuelle Verfahrensfragen bei einstweiligen Verfügungen gegen den Mißbrauch von Bankgarantien, BankArch 1989, 848 ff [856 f]).

Insoweit war daher der Revisionsrekurs von vornherein zurückzuweisen.

Zu dem im Rahmen der einstweiligen Verfügung auch gegen den Rechtsmittelwerber selbst erlassenen Zahlungsverbot zeigt aber dieser in seiner Zulassungsbeschwerde keine iS des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen auf, macht er doch nicht im geringsten geltend, daß er etwa durch die angeordnete Sicherungsmaßnahme unmittelbar in seinen eigenständigen, von den Beziehungen der Parteien des Provisorialverfahrens unabhängigen Rechten betroffen wäre (vgl Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügungen, 331; 4 Ob 505/93, insoweit von der Veröffentlichung in RdW 1993, 246 nicht umfaßt); vielmehr beschränkt er sich darauf, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung überhaupt, insbesondere den Bestand des zu sichernden Unterlassungsanspruches, in Abrede zu stellen.

Insoweit war daher der außerordentliche Revisionsrekurs des Dritten gem. §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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