OGH 12Os64/95

12Os64/95Supreme CourtJun 1, 1995

Full text

OGH 12Os64/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Jänner 1995, GZ 6 d Vr 12610/94-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** (I) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB sowie der Vergehen (II) der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB und (III) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien (I) am 13.November 1994 fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Zigaretten unbekannten Wertes dem Franz L***** durch Aufbrechen eines Zigarettenautomaten mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht; (II) am 6. November 1994 ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich einen Lederrucksack mit einem Schlüsselbund, einer Geldbörse und ca 2.000 S Bargeld der Gabriele P***** sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, sowie (III) seit einer nicht mehr feststellbaren Zeit ab 5.Oktober 1994 bis 14.November 1994 den Führerschein des Andreas R*****, somit eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Die dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand (Z 5), das Erstgericht habe es unterlassen, die Tatsache mangelnder Einbruchsspuren am Zigarettenautomaten (I) zu erörtern, geht schon deshalb ins Leere, weil die kriminaltechnische Untersuchung von einem schraubenzieherähnlichen Gegenstand herrührende Einkerbungsspuren am Befestigungsrahmen des Automaten ergab (47).

Im übrigen konnte allein schon aus den Depositionen der Zeugen Insp.Andreas S***** und Insp.Franz R***** (142 f) denkrichtig erschlossen werden, daß der von diesen Beamten bei der Betretung des Beschwerdeführers in dessen Kleidung gefundene Schraubenzieher jener Gegenstand war, mit welchem sie den Angeklagten am Zigarettenautomaten hantieren sahen und daß er danach trachtete, den Automaten damit aufzubrechen US 4).

Mit der Verantwortung des Angeklagten, neben einer Rolle Abdeckfolie auch Prospekte bei sich getragen zu haben, mußte sich das Schöffengericht in diesem Zusammenhang schon allein deshalb nicht auseinandersetzen, weil der Zeuge S***** das vom Beschwerdeführer verwendete Einbruchswerkzeug mit Sicherheit auf jenen Gegenstand einschränkte, den dieser bei Ansichtigwerden der Polizei in seiner Kleidung versteckt hatte (142).

Den Beginn des Deliktszeitraumes (zu III) ließen die Tatrichter ausdrücklich offen. Von einer Tatbestandsverwirklichung "während eines längeren Zeitraumes" gingen sie demnach gar nicht aus, weshalb der darauf bezogene Einwand unzureichender bzw unvollständiger Begründung gleichfalls versagt.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit den in der Tatsachenrüge (Z 5 a) aufgestellten Behauptungen, es sei lebensfremd, daß ein Vorbestrafter Fundgegenstände bei der Polizei abgebe (zu II), seine Darstellung sei "wohl weitaus wahrscheinlicher" (zu III) auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die den betreffenden Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (zu I und III) entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil der Angeklagte - in die Behauptung von Feststellungsmängeln gekleidet - unter Wiederholung seiner durchwegs leugnenden Verantwortung lediglich gegen die Stichhältigkeit der erstgerichtlichen Begründung nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung argumentiert und so den notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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