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9ObA1013/95•OGH 9ObA1013/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Thomas Mais und OR Mag.Eva Maria Sand als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Erhard H*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte inGraz, wider die beklagte Partei Gemeinnützige G***** Wohnungsgenossenschaft reg.Genossenschaft m. b.H., ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 298.180 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.März 1995, GZ 7 Ra 100/94-27, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Daß es für die Frage der Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches auf die Zeit zwischen Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist unbestritten (Kuderna, UrlG 169, Arb 10.409). Die Möglichkeit, den Urlaub zu verbrauchen, wurde vorliegend jedoch durch die von der Beklagten initiierten Vergleichsverhandlungen bis 11. bzw. 12.2.1993 eingeschränkt. Ob in der restlichen Zeit (rund eineinhalb Monate) noch Urlaub hätte verbraucht werden können, betrifft den konkreten Einzelfall und keine erhebliche Rechtsfrage.
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