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4Ob1588/95•OGH 4Ob1588/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nicole Yasmin A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt St.Pölten-Jugendhilfe gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 12.Mai 1995, GZ 10 R 239/95-5, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt St.Pölten-Jugendhilfe wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Der Einwand des Revisionsrekurses, der angefochtene Beschluß bewirke - anders als die "rechtlich richtige Vorgangsweise", den Jugendwohlfahrtsträger zum vorläufigen Vormund zu bestellen -, daß die Minderjährige einer gesetzlichen Vertretung entbehre, beruht auf einem Mißverständnis: Das Rekursgericht hat - wie sich im übrigen aus seiner Begründung (S 6 des Beschlusses) eindeutig ergibt - die Revisionsrekurswerberin zur gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen (vorläufig) bestellt. Mangels einer Beschränkung des Wirkungsbereiches - wie zB auf die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches (§ 212 Abs 2 ABGB) - ist "Sachwalter" nach der Diktion des ABGB (vgl §§ 269, 274 ABGB) der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen schlechthin.
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