The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
14Os74/95(14Os75/95)•OGH 14Os74/95(14Os75/95)
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leon Warner P***** und Engelbert Ewald S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG in Form des Versuches nach § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Leon Warner P***** sowie über die Berufung des Angeklagten Engelbert Ewald S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13.Feber 1995, GZ 15 Vr 464/94-171, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten Leon Warner P***** und Engelbert Ewald S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Leon Warner P*****, dessen Sohn Warren Lee P***** und Engelbert Ewald S***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG in Form des Versuches nach § 15 StGB (A) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B), S***** überdies des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu Freiheits-, Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Bei Engelbert Ewald S***** wurde vom Widerruf zweier bedingter Strafnachsichten abgesehen, in einem Fall jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Während Warren Lee P***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft es der Angeklagte Leon Warner P***** im Schuldspruch lt Punkt A, wonach er am 30.März 1994 in Velden zusammen mit Warren Lee P***** und Engelbert Ewald S***** versuchte, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einem die große Menge des § 12 Abs 1 SGG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Quantum, nämlich 1.759,6 Gramm Kokain mit einem Kokainbasegehalt von zumindest 1.296,12 Gramm, durch Übergabe an einen verdeckten Fahnder in Verkehr zu setzen, mit seiner aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch fechten er und Engelbert Erwald S***** mit Berufung an.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Ablehnung des Antrages auf Einvernahme des "Karl P*****", welcher nach der Verantwortung des Angeklagten S***** in der Hauptverhandlung das Suchtgiftgeschäft entriert, die Verhandlungen dann aber an den verdeckten Ermittler "Peter" übergeben haben soll (S 191/II), zum Beweis dafür, "daß eine Kontaktaufnahme zwischen dem Erstangeklagten und Karl P*****, wie vom Drittangeklagten behauptet, nicht stattgefunden hat" (S 215/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Nach der Aktenlage ist weder eine Anschrift bekannt noch steht fest, daß eine Person dieses Namens überhaupt existiert. Der beantragte Zeugenbeweis war daher undurchführbar.
Der Rüge (Z 5) der Unvollständigkeit der Urteilsgründe zuwider hat das Schöffengericht seine Tatsachenfeststellungen formal mängelfrei mit der inneren Unwahrscheinlichkeit der Verantwortung des Erstangeklagten (US 17 f) begründet und ausführlich dargelegt, weshalb es in den entscheidenden Punkten der Verantwortung des Drittangeklagten folgte und die davon abweichenden (teilweise auch zueinander in Widerspruch stehenden) Verantwortungen der beiden anderen Mittäter ablehnte. Dabei wurde auch erörtert, warum den belastenden Angaben S*****s ungeachtet der Abweichung in unwesentlichen Details zu folgen war (US 20).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde Leon Warner P***** war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die mit der Berufung des Angeklagten S***** implizit erhobene Beschwerde gegen die Verlängerung einer Probezeit (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.