OGH 13Os71/95

13Os71/95Supreme CourtJun 21, 1995

Full text

OGH 13Os71/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Reinhard B***** über die Beschwerde der Maria B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.April 1995, AZ 8 Bs 627/95 (= GZ BE 19/95-20 des Landesgerichtes Ried im Innkreis) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Strafgefangenen Reinhard B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 6.Februar 1995, BE 19/95-13, womit sein Antrag auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB abgelehnt worden war, keine Folge gegeben.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Maria B*****, der Mutter des Angeklagten, mit der sie eine Korrektur dieser Entscheidung erreichen will.

Ihr Begehren ist jedoch einer sachlichen Erledigung schon deshalb nicht zugänglich, weil im vorliegenden Fall ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Darüber hinaus kommt der Einschreiterin im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs 4 des StVG keine Rechtsmittellegitimation zu.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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