OGH 13Os78/95

13Os78/95Supreme CourtJun 21, 1995

Full text

OGH 13Os78/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 24 Vr 2104/94 anhängigen Strafsache gegen Nejazi M***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Nejazi M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.Mai 1995, AZ 9 Bs 147/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Nejazi M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Beim Landesgericht Linz ist gegen den mazedonischen Staatsangehörigen Nejazi M***** (und andere Personen) zum AZ 24 Vr 2104/94 ein Strafverfahren anhängig, in dem am 8.Mai 1995 die Anklageschrift vom 5. Mai 1995 (ON 89) eingebracht und dem Beschuldigten am 9.Mai 1995 kundgemacht wurde (ON 92).

In dieser Anklage, die infolge Einspruchsverzichtes bereits rechtskräftig ist, werden Nejazi M***** das Verbrechen nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 3 Z 3 SGG sowie das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG angelastet.

Mit Beschluß vom 11.März 1995 (ON 40) war über M***** wegen des Verdachtes des genannten Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt und in der Folge deren Fortsetzung mehrfach beschlußmäßig angeordnet worden, zuletzt mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20.April 1995 (ON 79) mit Wirksamkeit bis zum 20.Juni 1995.

Der Beschwerde gegen diesen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 8.Mai 1995, AZ 9 Bs 147/95 (ON 96) nicht Folge und hielt fest, daß die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO fortzusetzen und der Haftbeschluß bis längstens 10. Juli 1995 wirksam sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Grundrechtsbeschwerde des Nejazi M***** (ON 103), die jedoch nicht berechtigt ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes wendet, ist er auf die eingebrachte Anklageschrift und die dort enthaltene Begründung zu verweisen. Die Beurteilung der Frage, ob die darin angeführten Beweismittel, welche auch die Annahme eines dringenden Tatverdachtes durchaus rechtfertigen, letztlich einen Schuldspruch zu tragen vermögen oder ob der Beschwerdeführer mit seinen in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten, die sich insbesondere gegen die Glaubwürdigkeit des ihn belastenden Mitangeklagten Sefedin E***** richten, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften vermag, muß dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben.

Unbedenklich und schlüssig hat der Gerichtshof zweiter Instanz aber auch die Haftvoraussetzungen der Tatbegehungsgefahr begründet (S 99, 101/II), wozu er zutreffend die durch die Beschaffung einer derart großen Menge (nämlich ca 1 kg) Heroin indizierten guten Kontakte zu Suchtgiftkreisen als bestimmte Tatsachen zur Annahme dieses Haftgrundes herangezogen hat (s. auch § 180 Abs 3, zweiter Satz, StPO).

Da mithin der Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war spruchgemäß zu erkennen.

Demzufolge hat nach § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

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