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4Nd506/95•OGH 4Nd506/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der zu 36 C 1889/94 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Egon S*****, vertreten durch Dr.Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Günther S*****, wegen S 12.030,97 sA, infolge Antrages der beklagten Partei auf Delegierung des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrte von dem unter der Anschrift seiner Wiener Dienstgeberin in Anspruch genommenen Beklagten im Mahnverfahren laut "Reparaturauftrag/Rechnung Nr 36/93" vom 29.3.1993 die Zahlung eines offenen Restbetrages von S 12.030,97 sA.
Gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7.12.1994 erhob der Beklagte rechtzeitig Einspruch mit der Begründung, daß der offene Betrag mit Gewährleistungsansprüchen gegenverrechnet worden sei. Er beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, weil er in Graz auch einen Wohnsitz habe und sich das mangelhaft reparierte Fahrzeug dort befinde (ON 6 S 17).
Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus (ON 8 S 27).
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legt den Delegierungsantrag mit einer befürwortenden Äußerung vor.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich - wie hier - der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen sowie der maßgebliche Augenscheinsgegenstand im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching I 232; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN; ständige Rechtsprechung EFSlg 69.713, 69.714, zuletzt etwa 4 Nd 501/95).
Diese Erwägungen führen bereits zur Stattgebung des Delegierungsantrages.
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