OGH 15Os81/95

15Os81/95Supreme CourtJun 22, 1995

Full text

OGH 15Os81/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter W***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.Dezember 1993, GZ 3 U 907/93-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten W***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.Dezember 1993, GZ 3 U 907/93-3, verletzt im Strafausspruch, wonach gemäß § 43a Abs 1 (richtig: Abs 3) StGB die Hälfte der mit 8 (acht) Monaten bemessenen Freiheitsstrafe, nämlich vier Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB.

Begründung

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.Dezember 1993, GZ 3 U 907/93-3, wurde Günter W***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 39 StGB nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 (ersichtlich gemeint: Abs 3) StGB wurde "die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 4 (vier) Monate" unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB.

Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz wendete offenkundig § 43a Abs 3 StGB an, übersah dabei aber, daß nach dieser Gesetzesstelle der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe nicht mehr als ein Drittel der insgesamt verhängten Strafe betragen darf. Im vorliegenden Fall hätte es daher angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten den nicht bedingt nachgesehenen Teil der Strafe höchstens mit zwei Monaten und zwanzig Tagen bestimmen dürfen.

Da Günter W***** den unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat (ON 5, 8), kann es bei der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben, zumal im Falle eines Widerrufes des bedingt nachgesehenen Strafrestes dieser nur ein Ausmaß von vier Monaten betreffen kann.

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