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1Ob572/95•OGH 1Ob572/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Hermine R*****, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Nichte Hermine B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28.Februar 1995, GZ 44 R 136/95-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.Jänner 1995, GZ 8 A 242/94-10, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht nahm mit Beschluß vom 10.Jänner 1995 die kridamäßige Verteilung der Nachlaßaktiven im Gesamtbetrag von S 49.817,70 vor. Die Gerichtskommissionsgebühr wurde mit S 4.368,-- bemessen, der Revisionsrekurswerberin wurde zur Deckung der bevorrechteten Begräbniskosten ein Betrag von S 44.305,--, dem Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23.Wiener Gemeindebezirk ein solcher von S 52,95, dem Franz Josefs-Spital S 224,86, und dem Pflegeheim Lainz S 866,87 zugewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, daß die Forderung der Wiener Stadtwerke im Betrag von S 73,33 im Nachlaß keine Deckung finde. Die Revisionsrekurswerberin wurde angewiesen, aus den in ihrer Verwahrung befindlichen Nachlaßgeldern die entsprechenden Überweisungen vorzunehmen.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Stadt Wien insoweit zurück, als eine anteilige Befriedigung der Forderungen des Finanzamtes und der Wiener Stadtwerke begehrt wurde; im übrigen änderte es den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß es dem Gerichtskommissär S 4.368,--, der erblasserischen Nichte insgesamt S 35.738,14, dem Finanzamt S 52,95 und der Stadt Wien S 9.658,61 zuwies.
Der von der erblasserischen Nichte dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat - nicht den Betrag von S 50.000,--, sodaß der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen ist.
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