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1R184/95•OLG Innsbruck 1R184/95
Beschluß
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Knapp als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Voigt und Dr. Pirker als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter L*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma F*****, wider die beklagte Partei Firma Josef P*****, vertreten durch Dr. Gebhard Winkler-Heinzle und Kollegen, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wegen Kosten infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.3.1995, 10 Cg 6/95i-4 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Gegen diesen Beschluß ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1-3 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Erstgericht hat in seiner Kostenentscheidung zugrunde gelegt, daß im gegenständlichen Prozeß über einen Widerspruch nach § 110 KO nach Einschränkung auf Kosten der Streitwert nur mehr S 2.000,-- betragen habe, da gemäß § 179 Z 2 KO in dieser Rechtssache die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden seien.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rekurs beantragte der Kläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, daß die beklagte Partei zum Ersatz weiterer Kosten in Höhe von S 591,36 verpflichtet werde.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß in erster Instanz vor dem Gerichtshof verhandelt worden sei, daher bei Einschränkung auf Kosten gemäß § 12 Abs 4 lit b RATG der Streitwert S 10.000,-- betrage. Dementsprechend habe der Kläger seinem Kostenverzeichnis als Bemessungsgrundlage richtigerweise S 10.000,-- zugrundegelegt.
Da es sich um ein Verfahren vor dem Gerichtshof gehandelt habe, seien vom Erstgericht zu Unrecht die für das bezirksgerichtliche Verfahren vorgesehenen Bemessungsgrundlagen herangezogen worden, zumal es sich bei der Bestimmung des § 12 RATG nicht um Verfahrensbestimmungen iSd § 179 Z 2 KO, sondern um kostenrechtliche Bestimmungen handle.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Es handelt sich hier um einen Rechtsstreit über einen Widerspruch im Sinne des § 110 Abs 2 KO. Zur Verhandlung und Entscheidung war daher gemäß § 111 Abs 1 KO das Landesgericht Feldkirch als Konkursgericht ausschließlich zuständig. Für solche Rechtsstreitigkeiten sind nach § 179 Z 2 KO die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs. Da letzteres aufgrund des ursprünglichen Streitwertes von S 23.622,34 mangels einer Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes nicht zutraf, hatte das Erstgericht somit die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden.
Der prozessuale Kostenersatzanspruch ist nach ständiger Judikatur (E 3 zu § 41 ZPO-MGA 14.Aufl) und auch nach der herrschenden Lehre (Fasching, Komm II 302; ders, Lehrbuch 2.Aufl Rz 468; aM Bydlinski, Prozeßkostenersatz 49 ff) ein Anspruch öffentlichen Rechts, weil er seine Begründung im Verfahrensrecht, insbesonders in den §§ 40 ff ZPO hat. Nach § 41 Abs 2 ZPO hat die Feststellung des Kostenbetrages, soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwaltes durch Tarife geregelt ist, nach diesen Tarifen zu geschehen. Diese Bestimmung verweist also hinsichtlich der Höhe der Entlohnung für Leistungen eines Rechtsanwaltes im Zivilprozeß auf den Rechtsanwaltstarif. Die Bestimmungen des RATG und des einen Bestandteil desselben bildenden Rechtsanwaltstarifs sind somit insoweit, als es um den Prozeßkostenersatz in einem Zivilprozeß geht, ein Teil des dem Verfahrensrecht angehörenden zivilprozessualen Kostenersatzrechtes. Aufgrund des § 179 Z 2 KO sind somit in diesem Rechtsstreit als Teil des Verfahrensrechtes auch jene Bestimmungen des RATG anzuwenden, die für das Verfahren vor den Bezirksgerichten gelten. In Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht ist aber nach § 12 Abs 4 lit c RATG bei Einschränkung des Klagebegehrens auf Nebengebühren als Streitwert ein Betrag von S 2.000,-- anzunehmen. Diesen Betrag hat das Erstgericht daher zu Recht ab der Einschränkung auf Nebengebühren als Bemessungsgrundlage seiner Kostenentscheidung zugrundegelegt.
Dem Rekurs muß somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hatte gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu erfolgen.
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