OGH 13Os56/95

13Os56/95Supreme CourtJul 12, 1995

Full text

OGH 13Os56/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef C***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Dezember 1994, GZ 4 d Vr 9820/92-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef C***** der Verbrechen (A) des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und (B) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (C) der Blutschande nach § 211 Abs 1 und 2 StGB und (D) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hatte er in Wien (A) am 14. und 15.Mai 1985 und von der zweiten Maihälfte 1985 bis Anfang 1987 vorsätzlich mit seiner unmündigen, am 13.Mai 1973 geborenen Enkelin Michaela C***** (verehelichte R*****), den außerehelichen Beischlaf unternommen, (B) in der Zeit von Sommer 1981 bis Frühjahr 1985 durch oftmaliges Abgreifen der Genannten, Einführen seines Fingers in ihre Scheide und Lecken an ihrer Scheide, im Frühjahr 1985 durch Einführen seines Gliedes in ihren Mund und die Aufforderung, daran zu saugen, sowie in der Zeit von Sommer 1985 bis Anfang Mai 1987 durch oftmalige Vornahme des Mundverkehrs vorsätzlich diese unmündige Person zur Unzucht mißbraucht, (C) mit ihr, mit der er in gerader, absteigender Linie verwandt ist, in der Zeit ab der zweiten Maihälfte 1987 bis 1.April 1991 oftmals den Beischlaf vollzogen und sie am 14. und 15.Mai 1985 und in der Zeit von der zweiten Maihälfte 1985 bis Anfang 1987 unter Ausspielung seiner Autorität als Großvater, wobei er ihr insbesondere auch mit einer Heimeinweisung drohte, und durch Anbieten von Geldgeschenken zum Beischlaf in den oben (unter A) genannten Fällen verführt, und (D) von Mai 1981 bis zur ersten Maihälfte 1987 unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, sie in den oben (unter B) genannten Fällen zur Unzucht mißbraucht.

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge zuwider liegt darin keine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, daß der Schöffensenat sich nicht damit auseinandergesetzt hat, daß die Zeugin Michaela C***** einerseits anläßlich der polizeilichen Vernehmung vom 22.Mai 1992 (13ff) deponierte, der sexuelle Mißbrauch durch den Angeklagten habe ungefähr in ihrem elften Lebensjahr (dh 1983/84) bzw vor ca sieben Jahren (dh Mai 1985) begonnen, und andererseits vor dem Untersuchungsrichter am 1.Oktober 1992 (46f) aussagte, daß bereits ungefähr in ihrem achten Lebensjahr der Angeklagte sie an ihrem Geschlechtsteil angegriffen habe und sie ihn ihrerseits an seinem Geschlechtsteil habe angreifen müssen. Liegt doch in diesen Aussagen, bei denen es sich im übrigen ausdrücklich nur um Näherungsangaben betreffend länger zurückliegende Vorfälle handelt, kein weiter aufklärungsbedürftiger Widerspruch, wenn man außerdem berücksichtigt, daß unter einem sexuellen Mißbrauch undifferenziert alle, vom Angeklagten gesetzten Tathandlungen verstanden werden können und im Fall der Steigerung des kriminellen Vorgehens vor allem auf das qualifiziertere abgestellt wird. Daß das Kind bis zu seinem 10. Lebensjahr nicht beim Angeklagten wohnte, wird vom Schöffensenat ohnehin berücksichtigt (US 8).

Die Aussage der Zeugin Michaela C*****, daß der Angeklagte nur zweimal mit ihr Analverkehr durchgeführt habe (51), steht - entgegen der Beschwerde - ebensowenig mit der globalen Urteilsannahme regelmäßigen oralen, analen und vaginalen Geschlechtsverkehrs (US 13) im Widerspruch wie mit der festgestellten Vereinbarung eines Tarifes für einen Analverkehr. Dabei kann die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine solche Tarifvereinbarung überhaupt notwendig war, offen bleiben, weil auch ohne Notwendigkeit Vereinbarungen geschlossen werden.

Der Schöffensenat setzte sich mit dem Gutachten des Sachverständigen UnivProf Dr.Friedrich ausführlich auseinander (US 21f, 26), wenngleich nicht speziell mit dessen Aussage, wonach bei dem geschlechtsreifen und mittlerweile auch verehelichten Opfer sexuelle Kontakte auch zu anderen Personen nicht ausgeschlossen seien und sie die von ihr geschilderten Erlebnisse auch mit anderen Personen erlebt haben könnte. Aufgrund ihrer Unerheblichkeit war aber diese Passage des Sachverständigengutachtens - angesichts des gesetzlichen Auftrages nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe - nicht erörterungsbedürftig. Denn die hier durchaus anzunehmenden geschlechtlichen Beziehungen des nunmehr erwachsenen Opfers zu anderen ist ohne Bedeutung inwieweit solche auch zum Zeitpunkt der Unmündigkeit zum Angeklagten bestanden.

Dem Beschwerdevorwurf, die Tatrichter hätten sich nur mit der Tagebucheintragung der Zeugin Frieda D***** und nicht auch mit ihren Aussagen (182ff) auseinandergesetzt, ist zu entgegnen, daß die Zeugin abgesehen von ihrem Hinweis auf die Tagebucheintragung, mit dem sich das Erstgericht wohl auseinandersetzte, keine Erinnerungsanknüpfungen an das Datum der Tat (1.April 1991) darlegte und die Tatrichter erkennbar die Möglichkeit einer irrtümlichen Fehleintragung nicht ausschlossen, sodaß eine weitere Auseinandersetzung mit ihren Zeugenangaben nicht notwendig war.

Die Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Sascha R***** wurden ausführlich im Urteil erörtert und gewürdigt (US 30ff). Die Aussage des Tatopfers, daß es "mit dem Großvater das freiwillig gemacht habe", weil sie das Geld gebraucht habe (107), betreffen keinen entscheidungswesentlichen Sachverhalt und waren daher, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerde selbst angeführten Umstandes, daß das Erstgericht ohnehin auch sonst auf die wechselnde Aussage der Michaela C***** (= R*****) hinwies, nicht zusätzlich erörterungsbedürftig.

Hat aber das Gericht mit einwandfreier Begründung bestimmten Darlegungen von Zeugen die Glaubwürdigkeit versagt, ist es nicht zusätzlich verhalten auf diese Passagen noch weiter einzugehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als unbegründet bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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