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3Nd502/96•OGH 3Nd502/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 11.10.1993 verstorbenen Leopoldine N*****, geborene M*****, geschiedene B*****,***** vertreten durch den Verlassenschaftskuratur Dr.Rudolf Schweinhammer, Notarsubstitut, ***** dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Olga I*****, Angestellte, ***** ***** wegen S 470.000 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Ordinationsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
Begründung:
Unter Vorlage der abhandlungsgerichtlichen Ermächtigung des Verlassenschaftskurators zur "Eintreibung einer erblasserischen Forderung gegen die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Olga I***** im Klagswege" beantragt die klagende Verlassenschaft die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN, weil die Rechtsverfolgung im Ausland im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 JN wegen überwiegenden Inlandsbezugs der Sache aus Gründen der Kostspieligkeit und einer erheblichen Zeitverzögerung im Falle der Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes nicht zumutbar sei.
Der Antrag ist unberechtigt und daher abzuweisen, ohne daß der Antragstellerin noch Gelegenheit zu geben wäre, ihre Behauptungen im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 JN noch zu bescheinigen.
Warum der Wohnsitz der Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland als Anknüpfungstatbestand für die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes ausscheiden soll, weil Österreich das Luganer Abkommen nicht ratifiziert hat, ist unerfindlich. Schon wegen des österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages vom 6.6.1959, BGBl 1960/105, kann keine Rede davon sein, daß die Rechtsverfolgung im Nachbarstaat Deutschland einem österreichischen Kläger unzumutbar wäre. Die im Ordinationsantrag zitierten Entscheidungen RdW 1986, 308 (Bulgarien) und 1989, 66 (Schweden) stützen den Standpunkt der Antragstellerin keineswegs, weil in diesen beiden Fällen die Anträge entgegen der vorliegenden Intention der Antragsteller mangels Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland (Bulgarien und Schweden) abgewiesen wurden.
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