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13Os15/96•OGH 13Os15/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, im Verfahren gegen Helmut W***** zur Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.November 1995, GZ 35 Vr 2076/94-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck übermittelt.
Gründe:
Der Betroffene Helmut W***** bekämpft seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Gefährlichkeitsprognose gerügte (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) Ablehnung der von ihm begehrten vom Schöffengericht aber abgelehnten "weiteren" Sachverständigen (neben zwei ohnehin vom Gericht beigezogenen), kann schon formell nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung geltend gemacht werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 433 ENr 5, zweiter Absatz). Außerdem geht der Beschwerdeführer in seinem Antrag und in seinem Rechtsmittel von einem nicht behobenen Widerspruch in den Gutachten der beiden vom Gericht beigezogenen Sachverständigen aus, die aber letztlich durchaus einer Meinung waren (S 153, 157); einzelne angebliche Widersprüche zwischen den Sachverständigen wurden jedenfalls durch ihre nochmalige Vernehmung durch das Schöffengericht, in der beide zu übereinstimmender Ansicht gelangten, ausgeräumt und können vom Betroffenen unter Rückgriff auf frühere Ausführungen nicht aktualisiert werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 433 StPO). Über die Berufung hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).
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