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15Os31/96•OGH 15Os31/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Peter R***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 21.Jänner 1996, AZ 13 c Bl 389/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gebhard S***** erhebt in einer mit 9.Februar 1996 datierten, an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 14.Februar 1996 eingelangten Eingabe Beschwerde gegen den oben bezeichneten Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht.
Diese war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse eines Landesgerichtes als Beschwerdegericht nicht vorgesehen ist.
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