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4Ob1526/96•OGH 4Ob1526/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hellmut Weiser und Dr.Brigitte Weiser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*****-Stiftung, ***** vertreten durch Dr.Ruth Mirecki, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 443.315,28 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5.September 1995, GZ 12 R 141/95-27, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach der Rechtsprechung (EvBl 1987/202; WBl 1987, 309) ist zwar im Zweifel mangels Offenlegung der Stellvertretung ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Für die Offenlegung genügt es allerdings, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, daß der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmenträger (SZ 57/198 = JBl 1985, 616 [Hügel]; JBl 1989, 39; JBl 1989, 523; WBl 1991, 302). Nach diesen Grundsätzen konnte die Klägerin auch im vorliegenden Fall annehmen, daß die Leute der Verwaltungsabteilung der IKG als Hausverwalter für die Hauseigentümerin tätig wurden. Daß ihr - unrichtigerweise - die IKG als Hauseigentümerin genannt wurde, schadet nicht, weil die Klägerin auch mit der Beklagten abgeschlossen hätte. Auf das Fruchtgenußrecht der REV kommt die Zulassungsbeschwerde nicht zurück. Dieses wurde aber erst nach dem gegenständlichen Werkauftrag eingeräumt.
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