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4Ob2006/96w•OGH 4Ob2006/96w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander N*****, und des mj. Stephan N*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Alois N*****, vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher Partner, Rechts- anwaltspartnerschaft in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Jänner 1996, GZ 2 R 38/96i, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung Geschwister mit nicht zu großem Altersunterschied durch eine Obsorgeentscheidung nicht getrennt werden sollen (EFSlg 75.183 uva) und hier Anhaltspunkte für eine günstige Prognose der Entwicklung des mj. Stephan beim Vater bestehen, doch sprechen für die vorläufige Obsorge der Mutter für den mj. Stephan dessen gute Beziehung zur Mutter, die Kontinuität seines Schulbesuchs in Graz sowie der Umstand, daß sich der Minderjährige bei der Mutter in Graz wohlfühlt und die Anwesenheit der Mutter schätzt.
Abgesehen davon, daß Obsorgeentscheidungen als Ermessensentscheidungen immer nach den Umständen des Einzelfalles getroffen werden, so daß ihnen grundsätzlich keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt (ÖA 1992, 22), ist hier auch nicht ersichtlich, daß das Wohl des mj.Stephan nicht ausreichend beachtet wurde.
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