OGH 10ObS37/96

10ObS37/96Supreme CourtMar 12, 1996

Full text

OGH 10ObS37/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mario Medjimorec (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha M*****, Serviererin, *****, vertreten durch Dr.Robert Mühlfellner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.März 1995, GZ 13 Rs 125/94-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Mai 1994, GZ 20 Cgs 35/93-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Frage, welche Schlüsse für das Leistungskalkül daraus zu ziehen sind, daß die Klägerin einmal zusammengebrochen ist, war bereits Gegenstand der Erörterungen im Beweisverfahren vor dem Erstgericht. In der Berufung machte die Klägerin geltend, daß dieser Fragenkreis vom Erstgericht nicht ausreichend behandelt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß es weiterer Beweisaufnahmen zu diesem Thema nicht bedurfte. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates können jedoch Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Revisionsausführungen verwehrt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Feststellungen sind nicht dahin zu verstehen, daß exakt nach einer Stunde sitzender Tätigkeit genau für die Dauer von 10 Minuten Arbeiten im Gehen oder Stehen zu verrichten sind, sondern geben nur eine Richtlinie, in welchem Umfang und welcher Art Haltungswechsel erforderlich sind. Es ist dabei ausreichend, wenn im Zug der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen die Einnahme verschiedener Arbeitshaltungen in einem Ausmaß möglich ist, das diesen Anforderungen etwa gerecht wird. Die Unterbrechung der an sich sitzenden Arbeitshaltung für die Dauer von 10 Minuten, in welcher Zeit eine gehende oder stehende Tätigkeit ausgeübt wird, ist aber auch bei den von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufen gesichert, zumal es schon durch den Arbeitsablauf bedingt ist, daß in regelmäßigen Zeitabständen die eigentliche Tätigkeit unterbrochen wird, um Material herbeizuschaffen (etwa bei Verpackungsarbeiten die zu verpackenden Gegenstände, Verpackungsmaterial). Durch diese arbeitsbedingte Unterbrechung der sitzenden Körperhaltung durch vorübergehendes Gehen oder Stehen für kürzere Zeit wird der Notwendigkeit des medizinisch geforderten Haltungswechsels in ausreichendem Maß Rechnung getragen. Es sind dadurch weder zusätzliche Arbeitspausen bedingt noch ist es erforderlich, daß die Klägerin die Möglichkeit haben muß, ihre Arbeitseinteilung völlig frei zu gestalten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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