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3Ob1507/96•OGH 3Ob1507/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz L*****, und 2. Christine L*****, vertreten durch Dr.Dagmar Arnetzl und Dr.Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.Ing. Erwin S*****, und 2. Ing.Erwin S*****, vertreten durch Dr.Georg Willenig und Mag.Ingomar Arnez, Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung des Umfangs einer Dienstbarkeit, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 22.November 1995, GZ 3 R 492/95-25, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 21.2.1996 die außerordentliche Revision, welche die Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.11.1995, GZ 3 R 492/95-25, erhoben haben, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Am 29.2.1996 langte beim Obersten Gerichtshof die vom Erstgericht vorgelegte, dort eingebrachte Revisionsbeantwortung der Beklagten ein. Da sie demnach erst nach der Entscheidung über die außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, kann hierauf nicht mehr Bedacht genommen werden und sie ist deshalb zurückzuweisen.
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