OGH 5Ob2026/96v

5Ob2026/96vSupreme CourtMar 13, 1996

Full text

OGH 5Ob2026/96v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Bianca (geb. am 6.Juni 1981) und Petra L***** (geb. am 5.April 1983), hier wegen Bemessung des Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der pflegebefohlenen Kinder, vertreten durch ihre Mutter, Edith L*****, diese vertreten durch Dr.Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 30.November 1995, GZ 2 R 583/95-47, womit der von der Mutter namens der Kinder gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 16.November 1994, GZ 1 P 44/93-31, erhobene Rekurs (erneut) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über das offene Rechtsmittel unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Zur Vorgeschichte kann auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.9.1995, 5 Ob 530/95, verwiesen werden. Damals war die vom Rekursgericht ausgesprochene Zurückweisung des von der Mutter namens der Kinder erhobenen Rekurses gegen den abweislichen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses vom 16.11.1994, 1 P 44/93-31, mit der Begründung aufgehoben worden, daß die mangelnde Vertretungsbefugnis der Mutter erst dann zur Zurückweisung ihres Rechtsmittels führen könne, wenn ein Versuch, den Vertretungsmangel zu beheben, erfolglos geblieben sei. Als naheliegender (also keineswegs einzig zielführender) Verbesserungsversuch wurde damals vorgeschlagen, bei der kraft Zuvorkommens vertretungsberechtigten Bezirkshauptmannschaft L***** anzufragen, ob sie den Rekurs genehmigt.

Auf eine diesbezügliche Anfrage des Rekursgerichtes teilte die Bezirkshauptmannschaft L***** am 22.11.1995 mit, daß sie die Sachwalterschaft für die Minderjährigen Bianca und Petra L***** nicht führe und daher nicht befugt sei, dem Rekurs der Mutter beizutreten. Gemeint war damit, wie sich aus der beigefügten Kopie einer Niederschrift mit der Mutter ergibt, daß sich die Bezirkshauptmannschaft L***** seit dem 5.10.1994 nicht mehr als Unterhaltssachwalter der Kinder betrachtet, weil die Mutter an diesem Tag ihre Zustimmung zur Vertretung der Kinder bei der Fest- und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche widerrufen hatte. An das Gericht war dieser Widerruf vorher noch nicht gelangt, weshalb ja auch der Entscheidung 5 Ob 530/95 noch die Annahme zugrunde lag, die gerichtliche Vertretung der Kinder durch die Bezirkshauptmannschaft L***** im gegenständlichen Unterhaltsbemessungsverfahren dauere noch an.

Diese Mitteilung nahm das Rekursgericht zum Anlaß, das schon einmal wegen mangelnder Vertretungsbefugnis der Mutter zurückgewiesene Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluß erneut zurückzuweisen. Begründet wurde dies damit, daß der Verbesserungsversuch erfolglos geblieben sei, was nach der Entscheidung 5 Ob 530/95 die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge habe.

Die Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs - im Hinblick auf die nach der Entscheidung 5 Ob 530/96 ohnehin klare Rechtslage - unzulässig sei.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die von der Mutter vertretenen Kinder geltend, daß nunmehr durch die Übermittlung der Widerrufserklärung vom 5.10.1994 ohnehin eine Anzeige des Vertreterwechsels erfolgt und die alleinige Vertretungsbefugnis der Mutter klargestellt sei. Andernfalls wäre der Verbesserungsversuch des Rekursgerichtes mangelhaft geblieben und sein Scheitern keine geeignete Grundlage für die Zurückweisung des Rekurses. Diese Entscheidung nehme den Kindern die Möglichkeit, die sie benachteiligende (im Aufhebungsbeschluß vom 19.4.1995 vertretene) Rechtsansicht des Rekursgerichtes zu bekämpfen, daß nach wie vor eine Bindung an die seinerzeitige Naturalunterhaltsvereinbarung bestehe. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Stattgebung des Rekurses vom 15.12.1994 abzuändern oder aber aufzuheben und dem Rekursgericht die inhaltliche Entscheidung über dieses Rechtsmittel unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Der Rekurs ist zulässig, weil in der angefochtenen Entscheidung wesentliche Rechtsausführungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 26.9.1995, 5 Ob 530/95, unbeachtet geblieben sind, und im Sinn seines Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

Es wurde schon erwähnt, daß die Genehmigung des bereits am 19.4.1995 und jetzt wieder zurückgewiesenen Rekurses durch die Bezirkshauptmannschaft L***** in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.9.1995, 5 Ob 530/95, nur als eine von mehreren Möglichkeiten genannt wurde, um den - nach der damaligen Aktenlage als gegeben anzusehenden - Mangel der Vertretungsmacht der Mutter zu beheben. Eine solche Genehmigung hat sich als naheliegender Verbesserungsversuch angeboten, sollte aber keineswegs die schon in SZ 66/63 aufgezeigten (durch die Entscheidung 5 Ob 530/95 in Erinnerung gerufenen) weiteren Möglichkeiten einer Sanierung des Vertretungsmangels ausschließen, etwa die, daß die Beteiligten eine Einigung über die alleinige Vertretung eines von ihnen erzielen und dies dem Gericht mitteilen. Im gegenständlichen Fall kann die Äußerung der Bezirkshauptmannschaft L***** vom 22.11.1995 nur so zufolge des Widerrufs der Zustimmung der Mutter verstanden werden, daß sie sich nicht (mehr) zur Vertretung der Kinder berufen fühlt und damit einverstanden ist, daß allein die Mutter den gegenständlichen Unterhaltsstreit für die Kinder führt. Damit ist im Sinne der Entscheidung 5 Ob 530/95 (die insoweit nur die in SZ 66/63 beschrittene Judikaturlinie fortführte) der Mangel der Vertretungsmacht der Mutter behoben, sodaß wie im Spruch zu entscheiden war.

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