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14Os40/96•OGH 14Os40/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann Bernhard K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14.Dezember 1995, GZ 12 Vr 683/95-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hermann Bernhard K***** ua (zu A und B) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB schuldig erkannt.
Nur gegen den Qualifikationsausspruch nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit der Begründung, die Summe der Werte der gestohlenen und zu stehlen versuchten Sachen (§ 29 StGB), nämlich 25.686,50 S, errechne sich aus Summanden, die zum Teil nur mit "Cirka"-Beträgen angegeben sind, weshalb mit Rücksicht auf den die Wertgrenze von 25.000 S nur geringfügig übersteigenden Gesamtbetrag exakte Wertfeststellungen erforderlich gewesen wären, um die Wertqualifikation mit Sicherheit annehmen zu können.
Dabei übergeht der Beschwerdeführer allerdings die Konstatierung (US 3), daß "der Wert der von Hermann Bernhard K***** gestohlenen und jener Sachen, die er zu stehlen versuchte, 25.000 S übersteigt", womit das Erstgericht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat, daß der Unsicherheitsfaktor bei der Schadensberechnung diese jedenfalls nicht in einem Maße tangiert, daß dadurch ein Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB in Frage gestellt sein könnte.
Mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt ver- fehlt die Beschwerde somit eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weshalb sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ist darnach das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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