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1Ob2001/96p•OGH 1Ob2001/96p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Stadtgemeinde D*****, 2. Stadt K*****, 3. Marktgemeinde R*****, 4. Marktgemeinde S***** und 5. Marktgemeinde W*****, alle vertreten durch Dr.Ferdinand Weber und Dr.Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft, Wien 1.,Parkring 12, vertreten durch Dr.Otto Pichler und Dr.Max Pichler, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1) 733.395,90 S sA (erstklagende Partei), 2) 1,024.000 S sA (zweitklagende Partei), 3) 125.591 S sA (drittklagende Partei), 4) 927.000 S sA (viertklagende Partei) und 5) 478.335 S sA (fünftklagende Partei) infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts vom 30.Jänner 1996, GZ 2 R 111/9513, womit der Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 22.September 1995, GZ 12 Cg 249/94a9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagenden Parteien begehrten die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz näher bezifferter Schäden und brachten im wesentlichen vor, die Donau sei insbesondere im Zeitraum vom 2. bis 5.August 1991 aus ihren Ufern getreten und habe in deren Gemeindegebieten erhebliche Geländeteile unter Ablagerung von Schlammassen überflutet. Es seien erhebliche Beträge für die erforderlich gewesenen Säuberungs und Sanierungsarbeiten aufgewendet worden, die die beklagte Partei zu ersetzen habe. Davon würden jedoch derzeit „aus prozeßwirtschaftlichen Überlegungen“ bloß 50 % begehrt. Die beklagte Partei sei als Errichter und Betreiber der mit den Donaukraftwerken verbundenen Staustufen für das „Auftreten der Verschlammungsschäden insbesondere nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verantwortlich“. Deren am Maßstab des § 26 WRG zu messende Haftung ergebe sich daher insbesondere „aus den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB“, aber auch aus dessen § 364 a.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, weil über die in der Klage geltend gemachten Ansprüche die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs 1 WRG zu entscheiden habe. Das Klagebegehren sei jedoch auch „inhaltlich unberechtigt“.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre. Im vorliegenden Fall wies das Erstgericht nicht die Klage zurück, sondern verwarf die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Demnach ist der Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz jedenfalls unzulässig. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs könnte gemäß § 528 Abs 3 ZPO nur dann erhoben werden, wenn anders als hier - kein absoluter Rechtsmittelausschluß vorläge und das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei.
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