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4Ob2015/96v•OGH 4Ob2015/96v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Langer und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerold K*****, vertreten durch Dr.Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Josef S*****, 2. Hermine S*****, beide vertreten durch Dipl.-Ing.Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert S 865.000,--), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19.Dezember1995 , GZ 5 R 234/95-20, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, daß die Beklagten die Liegenschaft nicht mehr verkaufen wollen und das Anbot gegenstandslos sei. Damit steht fest, daß die Beklagten unabhängig davon nicht mehr an das Kaufanbot vom 23.3.1993 gebunden sind, ob der Kläger das Anbot schon durch dessen Unterfertigung angenommen hat oder ob er den Beklagten seine Annahme bis 25.3.1993 mitteilen sollte. Die Entscheidung hängt daher von den als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht ab.
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