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9ObA1008/96•OGH 9ObA1008/96
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei ***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 460.866 S brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Jänner 1996, GZ 12 Ra 98/95d-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Prüfung der Versicherungszuständigkeit durch Bildschirmabfrage anhand der aus der Rechnung ersichtlichen Versicherungsnummer des Transportierten kann ebensowenig wie die Ausscheidung und Nichtbezahlung von auch nach Überprüfung durch den Chefarzt bezüglich ihrer Notwendigkeit zweifelhafter Rechnungen im Rahmen der Verrechnungstätigkeit dem vornehmlich mit der bescheidmäßigen Erledigung strittiger Leistungsansprüche befaßten Leistungswesen zugeordnet werden, weil bei negativem Ergebnis der Bildschirmabfrage der Fall zur Durchführung von Erhebungen und Überprüfung des Leistungsanspruches in die Leistungsabteilung auszulagern war und über den strittigen Leistungsanspruch des Versicherten bei Nichtbezahlung der Rechnung mangels Notwendigkeit ebenfalls die Leistungsabteilung zu entscheiden hatte.
Da der Kläger nicht eine in erheblichem Umfang mit dem Leistungswesen betraute Organisationseinheit leitete, hat die beklagte Partei durch die höhere Einstufung der Leiter der beiden mit dem Leistungswesen betrauten Organisationseinheiten den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Mit der höheren Einstufung des Leiters der ärztlichen Verrechnung wurden der Kläger und der wie der Kläger eingestufte Leiter der Apothekenverrechnung nicht gegenüber der Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer schlechter gestellt. Es liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.
Daraus, daß der Kläger ebenso wie Leiter anderer mit der Vertragspartnerverrechnung betrauter Organisationseinheiten von den Mitarbeitern der mit der Regelung der Beziehungen zu den betreffenden Vertragspartnern betrauten Organisationseinheit konsultiert wurde, um auf Erfahrungen aus der Vergangenheit zurückgreifen und die Auswirkung bevorstehender Neuerungen auf die Praxis besser abschätzen zu können, kann nicht gefolgert werden, daß die - die selbständige Durchführung der Verhandlungen für den Vertragsabschluß einschließlich der Vorbereitung von unterschriftsreifen Vertragsentwürfen umfassende - Regelung der Beziehungen zu den Vertragspartnern zum Aufgabenbereich seiner Organisationseinheit gehörte (vgl auch 9 ObA 326/90).
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