The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
6Ob1527/96•OGH 6Ob1527/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I.***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kopp ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Norbert R*****, vertreten durch Dr.Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St.Johann i.P., wegen restlicher S 105.672,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Dezember 1995, GZ 1 R 150/95-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Selbst wenn dem Vertreter der klagenden Partei nicht bekannt gewesen sein sollte, daß die Vereinbarung mit dem Beklagten nicht eingehalten werden kann, hat sie veranlaßten Irrtum des Beklagten zu vertreten (§ 871 ABGB). Die Vertragsanpassung ist dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen. Es ist zu fragen, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten (SZ 54/88 ua).
Da im vorliegenden Fall die Parteien von vorneherein ohnedies nur ein Inserat von 1/4-Seite zu dem vom Beklagten im Prozeß anerkannten Betrag vereinbart haben und die Zusatzvereinbarungen nur wegen der Unmöglichkeit der klagenden Partei, die bindende Zusage einzuhalten, zustandegekommen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend eine Vertragsanpassung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Preises (der im übrigen noch eine nichteingehaltene Plazierung des Inserates eingeschlossen hätte) vorgenommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.