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15Os33/96•OGH 15Os33/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin H***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10.Jänner 1996, GZ 38 Vr 2544/95-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin H***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB (A) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Salzburg seine geschiedene Gattin Helga H*****
zu A/ am 18.September 1995 gegen 15 Uhr im Lehener Park durch die Äußerung: "Wenn du die Anzeige gegen mich nicht zurückziehst, kommst du aus dem Gerichtsgebäude nicht lebendig heraus", mithin durch Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zum Zurückziehen der seinerzeitigen Anzeige zu nötigen versucht sowie
zu B/ am 20.September 1995 um 17,44 Uhr durch die Äußerung: "Ich stirb eh bald, i hab eh nichts mehr zu verlieren, euch drei bring ich vorher oba nu um, vorher mach ich oba nu an richtigen Wirbel", mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie und ihre (in der Wohnung anwesenden) drei (gemeint: zwei - s US 3) Kinder in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.
In der Mängelrüge (Z 5) vermeint der Beschwerdeführer, die Urteilsfeststellung, wonach es seit der Scheidung der Ehe der Eheleute H***** im Jahr 1990 immer zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegen seine geschiedene Gattin kam und auch Vorstrafen auf dieser gespannten, von Gewalt gezeichneten Beziehung fußten, sei unzureichend begründet, weil nicht erkennbar sei, auf welche Gewalttätigkeiten hier Bezug genommen werde.
Hierauf genügt die Erwiderung, daß die bemängelte Urteilsfeststellung in der Aussage der Zeugin Helga H***** in der Hauptverhandlung am 15. November 1995 (S 157), auf die sich das Erstgericht - sie als glaubwürdig beurteilend - ua stützt (US 6), Deckung findet und sonach zureichend begründet ist; eine Präzisierung dieser Gewalttätigkeiten ist mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht geboten.
Daß der Angeklagte am 6.Oktober 1995 zum AZ 38 Vr 1976/95 des Landesgerichtes Salzburg wegen § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, weil er den in der Wohnung seiner geschiedenen Gattin Helga H***** aufhältigen Mirsad M***** am 23.Juni 1995 gefährlich bedroht hat und daß dieses Urteil (zum Zeitpunkt der nun angefochtenen Entscheidung) noch nicht rechtskräftig war, wird vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt; inwiefern diese Feststellung aber undeutlich, unbegründet und unvollständig sei, ist auch den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Sofern der Angeklagte Ausführungen im gegenständlichen Urteil über den Inhalt von Zeugenaussagen im erwähnten (weiteren) Verfahren des Landesgerichtes Salzburg sowie über die Erfolgsaussichten seiner in diesem Verfahren erhobenen (und mittlerweile erfolglos gebliebenen - s ON 46) Rechtsmittel vermißt, wird damit ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO hinsichtlich der nicht bestrittenen Konstatierung nicht behauptet.
Die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe am 18.September 1995 im Lehener Park seine geschiedene Gattin durch die im Urteilstenor zu A festgehaltene Äußerung zu nötigen versucht, ihre Anzeige gegen den Angeklagten rückgängig zu machen, ist weder undeutlich, unbegründet noch unvollständig. Da die gerügte Konstatierung unmißverständlich formuliert ist und im Urteil ausgeführt wird, daß sie auf der glaubwürdigen Aussage der Zeugin Helga H***** beruht, kann von einer Undeutlichkeit im Sinn des genannten Nichtigkeitsgrundes keine Rede sein, ebensowenig davon, daß sie unbegründet sei.
Sofern der Beschwerdeführer jedoch eine Urteilsunvollständigkeit dahin behauptet, daß das Schöffengericht die Aussage des Zeugen Franz W***** in der Hauptverhandlung am 10.Jänner 1996, wonach dieser am 18. September 1995 von ca 15 bis 18 oder 19 Uhr mit seiner Mutter Helga H***** in deren Wohnung gewesen sei, übergangen habe, übersieht er, daß die Tatrichter diese Zeugenaussage als ungeeignet erachteten, die glaubwürdige Aussage der Zeugin H***** zu erschüttern, weil W***** den Zeitpunkt seines Besuches bei der Genannten nicht genau eingrenzen konnte und er nicht einmal mit Sicherheit angeben konnte, am 18.September 1995 bei seiner Mutter gewesen zu sein. Das Erstgericht hat demnach diese Zeugenaussage keineswegs übergangen, sondern im Zuge der Beweiswürdigung in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen.
Die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe am 20.September 1995 gegen Mittag Einlaß in die Wohnung der Helga H***** begehrt, was ihm von dieser verwehrt worden sei, ist weder unzureichend begründet, noch aktenwidrig, weil sie in den Aussagen der Zeuginnen Helga H***** (S 159) und Gertraud J***** (S 203 f) Deckung findet. Außerdem stellt die bemängelte Feststellung keine entscheidende Tatsache im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar, weil die das Schuldspruchfaktum B betreffende Äußerung erst "um 17,44 Uhr" (US 2) oder "gegen 17,45 Uhr" (US 4) gefallen ist, nachdem der Beschwerdeführer gegen die Tür der Wohnung der Zeugin H***** getreten hatte. Inwiefern das Verwehren des Eintritts zur Mittagszeit für die am späten Nachmittag erfolgte gefährliche Drohung von Relevanz wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wird in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt.
Daß die erwähnte Feststellung mit der Aussage des Zeugen J***** nicht in Einklang steht, bedeutet keinen Urteilsmangel, hat das Schöffengericht doch mit zureichender Begründung (US 8) der Aussage dieses Zeugen jegliche Glaubwürdigkeit versagt.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zu beiden Schuldspruchfakten.
Mit Bezugnahme auf das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung (A) vermeint er ersichtlich mit dem Hinweis "hätte das Erstgericht die begehrte Feststellung getroffen", das Ersturteil lasse Ausführungen dahin vermissen, der Vorsatz des Täters müsse sich auf das Erzwingen einer konkreten Handlung, Duldung oder Unterlassung erstrecken und der Täter müsse in bezug auf die qualifizierenden Umstände der Nötigung vorsätzlich handeln; der Täter müsse aber jedenfalls aber einigermaßen konkrete Vorstellungen von der Reaktion des Opfers haben; hätte das Erstgericht diese Feststellungen getroffen, hätte es feststellen müssen, daß der Angeklagte anläßlich der inkriminierten Äußerung jedenfalls nicht daran gedacht habe, welches Verhalten das Opfer an den Tag legen könnte.
Dem ist zu entgegnen, daß die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen ohnedies getroffen wurden (US 4, 8), sodaß die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gelangt, weil sie nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Daß der Angeklagte die inkriminierte Äußerung aus einer Entfernung von rund 200 m zur Zeugin Helga H***** gesagt haben soll, ist zwar dem - insofern offensichtlich berichtigungsbedürftigen - Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen (S 161), doch hat das Schöffengericht eine derartige Feststellung nicht getroffen, sodaß sich die Rechtsrüge daran nicht orientieren kann.
Die zum Schuldspruchfaktum B vermißten Fest- stellungen, daß der Täter in bezug auf die sich als gefährliche Drohung darstellende Tathandlung vorsätzlich handeln müsse und in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, absichtlich handeln müsse, hat das Erstgericht gleichfalls getroffen (US 5, 8), sodaß die Beschwerde auch diesbezüglich nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Stelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO), das mittlerweile zum AZ 9 Bs 395/95 im oben genannten Verfahren AZ 38 E Vr 1976/95 des Landesgerichtes Salzburg entschieden hat.
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