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13Os22/96•OGH 13Os22/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet B***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9.Jänner 1996, AZ 7 Bl 4/96 (= 23 Vr 588/95-28 des Landesgerichtes Feldkirch) nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mehmet B***** beschwert sich dagegen, daß das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht die von dem Genannten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.September 1995, GZ 23 Vr 588/95-16, erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen diese Entscheidungen ein Rechtsmittel in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Generalprokuratur in diesem Zusammenhang unter Gw 55, 56/96 eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben hat, über welche der Oberste Gerichtshof (13 Os 40, 41/96) noch zu befinden haben wird.
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