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10ObS2051/96g•OGH 10ObS2051/96g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois T*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfall- versicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1996, GZ 25 Rs 7/96g-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.Oktober 1995, GZ 47 Cgs 49/95z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); die Ausführungen zu diesem Revisionsgrund unternehmen den Versuch, die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfende Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Diese Ausführungen vermögen aber auch den Revisionsgrund der Nichtigkeit nicht zu begründen, insbesondere nicht eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO darzutun. Welche Minderung der Erwerbsfähigkeit durch angebliche Folgeunfälle eingetreten sei, brauchte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht festgestellt zu werden, weil diese Folgeunfälle nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind (und übrigens auch nicht vom angefochtenen Bescheid der Beklagten erfaßt waren).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache führt der Kläger - entgegen der ständigen Judikatur des Senates (zB SSV-NF 3/128) - aus, daß es sich bei Feststellung der Kausalität um eine reine Rechtsfrage handle. Darauf ist aber schon aus folgendem Grund nicht näher einzugehen: Das Berufungsgericht hat die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt, weil sie nicht von den Feststellungen ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Damit kann aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen; eine Mangelhaftigkeit wird in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht (SSV-NF 5/18 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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