OGH 13Os23/96

13Os23/96Supreme CourtApr 10, 1996

Full text

OGH 13Os23/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Erich K***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6.Oktober 1995, GZ 12 Vr 484/94-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Wasserbauer, des Angeklagten Mag.Erich K***** und des Verteidigers Dr.Brunhuemer zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil aufgehoben und nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Mag. Erich K***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in Kammer, Seewalchen am Attersee, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich Codein und Dihydrocodein dadurch in Verkehr gesetzt, daß er in der Zeit von Ende 1992, anfangs 1993 bis ca Juli 1993 dem vor dem Landesgericht Linz abgesondert verfolgten und bereits verurteilten Peter S***** in ca 20 bis 25 Teilverkäufen insgesamt mindestens

a) 250 Fläschchen Paracodin a 30 Gramm (bein- haltend den Wirkstoff Dihydrocodein, und zwar pro Fläsch- chen 0,3 Gramm Reinsubstanz),

b) mindestens 100 Packungen Tricode- in-"Solco"-Tabletten zu a 10 Stück (beinhaltend den Wirkstoff Codein, und zwar 0,06 Gramm pro Tablette)

verkaufte, wobei die Tat von ihm gewerbsmäßig begangen worden sei, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Erich K***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 sechster Fall SGG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Ende 1992/Anfang 1993 bis ca April 1993 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG einen anderen in ca fünf Teilverkäufen eine unbekannte Anzahl Fläschchen Paracodin a 30 Gramm (beinhaltend den Wirkstoff Dihydrocodein, und zwar pro Fläschchen 0,3 Gramm Reinsubstanz) und eine unbekannte Anzahl Packungen Tricodein-"Solco"-Tabletten a 10 Stück (beinhaltend den Wirkstoff Codein, und zwar 0,06 Gramm pro Tablette) verkaufte.

Dagegen wendet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a sowie 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Aus ihrem Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Straf- gesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde.

Die von der Bundespolizeidirektion Linz erstattete, mit 15.April 1994 datierte Anzeige gegen den Angeklagten langte am 6.Mai 1994 bei der Staatsanwaltschaft Wels ein (S 3). Die erste gerichtliche Verfolgungshandlung (Anordnung einer kontradiktorischen Zeugenvernehmung und anderes) erfolgte am 7.Mai 1994 (siehe Antrags- und Verfügungsbogen, S 2). Auf Grund der Vorerhebungen erhob die Staatsanwaltschaft Wels Anklage wegen der im Spruch bezeichneten strafbaren Handlung.

Taten, die wie das (dem Ersturteil zugrunde- liegende; EvBl 1982/166) Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG, nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen bedroht sind, unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 und 3 StGB; nach dem Schuldspruch spätestens Ende April 1993). Im Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit war die Ver- jährungsfrist für dieses Vergehen bereits abgelaufen. Ein den Ablauf der Verjährungsfrist hemmender Grund nach § 58 Abs 2 StGB liegt nach der Aktenlage nicht vor. Das dem Schuldspruch zugrundeliegende Suchtgiftvergehen ist somit verjährt. Dem Urteil haftet daher der vom Angeklagten in dieser Form nicht geltend gemachte, von Amts wegen wahr- zunehmende materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO an.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen und der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

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