OGH 13Os25/96

13Os25/96Supreme CourtApr 10, 1996

Full text

OGH 13Os25/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner N***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.September 1995, GZ 11 b Vr 10076/94-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der österreichische Staatsangehörige) Werner N***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (1.) und des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG (2.) schuldig erkannt.

Seine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen den Schuldspruch zu 1., womit ihm angelastet wurde, sich als Geschäftsführer einer HolzverarbeitungsGesmbH im Jahr 1992 in Ungarn fünf Holzbearbeitungsmaschinen (Wert über 500.000 S), die im Eigentum einer österreichischen Leasing GesmbH standen und ihm anvertraut worden waren, durch Überlassung an ein Unternehmen in Slowenien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet zu haben.

Die Beschwerde versagt.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Aktenwidrigkeit der Urteilsfeststellungen, der Angeklagte habe "typgleiche" Maschinen verwertet, den Erlös daraus nicht an die LeasingGesmbH weitergegeben und nie den Willen gehabt, dieser irgendwelche andere Vermögenswerte zu übertragen.

Die den vom Erstgericht festgestellten Verkauf bzw die teilweise Vermietung der Holzbearbeitungsmaschinen und ihre Verbringung in die Verfügungsmacht eines Unternehmens in Slowenien nicht bestreitende Beschwerde zielt mit ihren Einwänden insgesamt auf das Vorhandensein eines den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten aus- schließenden präsenten Deckungsfonds. Der Angeklagte selbst hat sich im erstgerichtlichen Verfahren jedoch nie damit verantwortet, im Zeitpunkt der Zueignung (Verkauf und Vermietung der Maschinen an ein slowenisches Unternehmen) zum unverzüglichen und vollständigen Ersatz willens und fähig gewesen zu sein (vgl Kienapfel BT II3 § 133 RN 88). Er hatte noch bei seiner Vernehmung vor der Kriminalabteilung der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich am 14.Juli 1994 behauptet, die von der österreichischen LeasingGesmbH gemieteten Maschinen befänden sich nach wie vor auf dem Areal des Holzverarbeitungsunternehmens in Ungarn und könnten von der Vermieterin dort jederzeit abgeholt werden, nur scheue diese offensichtlich die Kosten für einen solchen Abtransport (S 115). Auch in der Hauptverhandlung gab er an, typgleiche Maschinen ("Zwillinge") habe es nur für zwei dem slowenischen Unternehmen überlassene Stein(-sohlen- rundumfräs)maschinen gegeben, diese seien der Leasingfirma (nach dem Februar 1993) angeboten worden, die sie nicht zurückhaben wollte. Einen Erlös aus dem Verkauf solcher Maschinen habe sie nicht erhalten (S 374 f). Demzufolge hat das Erstgericht die Annahme eines präsenten Deckungsfonds im wesentlichen gestützt auf die eigene Verantwortung des Angeklagten abgelehnt (US 17). Ob Ersatzanbote nach dem Zeitpunkt der Tatvollendung (Manifestation der Zueignung im Jahre 1992; Kienapfel aaO RN 51, 104) erfolgten, ist jedoch entscheidungsirrelevant und kann sich nur auf einen (nicht realisierten) Versuch nachträglicher Schadensminderung beziehen. Daraus erhellt jedoch, daß dem Erstgericht formale Begründungsmängel zu entscheidungswesentlichen Tatsachen nicht unterlaufen sind.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgehend (S 435), das österreichische Leasingunternehmen sei aufgefordert worden, im Insolvenzverfahren der HolzverarbeitungsGesmbH (in Ungarn), somit nach Tatvollendung, Aussonderungsrechte bezüglich der geleasten Maschinen geltend zu machen. Dieser Aufforderung sei es aber nicht nachgekommen und habe damit dokumentiert, daß die Gegenstände für sie völlig wertlos seien, an wertlosen Gütern könne aber Veruntreuung nicht begangen werden.

Demgegenüber hat das Erstgericht in Spruch und Gründen wiederholt Feststellungen zu allen subjektiven und objektiven Tatbestandserfordernissen getroffen (US 2 f, 6 ff, 12 ff). Die Rechtsrüge, deren erfolgreiches Geltendmachen das Festhalten am Urteilssachverhalt voraussetzt, vernachlässigt jedoch diesen und erfüllt damit nicht die von den Prozeßgesetzen für ihre Ausführung geforderten Voraussetzungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßgemäß dargestellt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO). Die Entscheidung über die Berufung fällt daher in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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