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4N1/96•OGH 4N1/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Rohrer, Dr.Griß und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Michael H*****, vertreten durch Dr.Richard Köhler und Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Ernst C*****, 2. Dr.Maximilian G*****, 3. Dr.Alexander A*****, alle in ***** 4. W***** AG, ***** 5. M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert S 70.000,--), über die Befangenheitsanzeige des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Helmut Gamerith den
Beschluß
gefaßt:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Der vom Landesgericht Wels mit außerordentlicher Revision des Klägers vorgelegte Akt 1 Cg 69/95g ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1995 zu 4 Ob 2038/96a im vierten Senat angefallen. Der Vorsitzende des vierten Senates, Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Helmut Gamerith, steht seit Jahren mit der Fünftbeklagten in dauernden vertraglichen Beziehungen. Er ist Mitschriftleiter des Evidenzblattes der Österreichischen Juristen-Zeitung und der Österreichischen Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Mitarbeiter des Rummel-Kommentars. HonProf.Dr.Gamerith hat gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß mit Rücksicht auf diese Umstände Gründe vorliegen, die seine volle Unbefangenheit einem Zweifel aussetzen.
Die vertraglichen Beziehungen zwischen HonProf.Dr.Gamerith und der Fünftbeklagten sind ein zureichender Befangenheitsgrund im Sinne des § 19 Z 2 JN.
Der Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben.
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