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6Ob2101/96f•OGH 6Ob2101/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** (), ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S, vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren 180.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 28.März 1996, GZ 6 R 13/96-11, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ein Sachverhalt, wonach der Bundeskanzler über telefonischen Anruf (sei es des ORF oder des Bundeskanzlers selbst) ohne aktuellen Anlaß beim Kläger einen Sendetermin erhält, bedeutet noch nicht per se eine Verletzung des Rundfunkgesetzes und damit eine Gesetzwidrigkeit. Es gibt immer wieder ohne erkennbaren aktuellen Anlaß Interviews von wichtigen Persönlichkeiten, wobei die Beurteilung, ob ein aktueller Anlaß vorliegt, ohnehin eine rein persönliche, unüberprüfbare Wertung ist. Auch wenn die Einräumung eines Sendetermins für den Bundeskanzler als Gegengewicht zum Fernsehauftritt Jörg Haiders aufgefaßt wird und dieser Fernsehauftritt als einziger Anlaß für die Einladung des Bundeskanzlers angesehen werden könnte, liegt darin immer noch nicht der Vorwurf einer dem Rundfunkgesetz widersprechenden Verletzung des Objektivitätsgebotes. Gerade mit der Einräumung von Sendeterminen an möglichst viele Politiker wird ein vielfältiges (der Objektivität förderliches) Spektrum geboten. Eine Verletzung des Objektivitätsgebotes könnte zwar in der Einräumung von wesentlich mehr Sendezeit an einen bestimmten Politiker gegenüber anderen Politikern liegen. Das Gericht zweiter Instanz verwies aber zutreffend darauf, daß dies nur nach einer Beobachtung über einen längeren Zeitraum beurteilt werden könnte. Ein Vorwurf im angeführten Sinn kann dem bekämpften Artikel aber nicht entnommen werden. Die Kritik richtet sich ausschießlich dagegen, daß in einem konkreten Fall für einen Sendetermin des Bundeskanzlers kein (objektiver) Anlaß bestanden habe.
Es kann zwar nicht der Rechtsmeinung der Vorinstanzen beigetreten werden, daß ein unüberprüfbares Werturteil vorläge. Es wäre überprüfbar, wenn ein Sendetermin dem Bundeskanzler ohne jeden Anlaß und nur auf telefonische Anfrage zur Verfügung gestellt würde. In der Frage der Beweislast bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen ist das Gericht zweiter Instanz (in seinen obiter geäußerten Rechtsansichten) nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. In den Fällen des Abs 2 des § 1330 ABGB hat der Kläger die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen zu beweisen.
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